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Gesetz- Blatt
fuͤr das
Königreich Bayern.
WM51.
Mächen, den 14. Mai 1860.
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Inhalt:
Cesetz, die Gemeindeordnung für die Landestheile diesseits des Rheins betr. (Beilage III zum kandtagsabschiede).
Geset,
die Gemeindeordnung für die Landestheile dies-
seits des des Rheins betr.
Ludwig # II.
ven Gottes Gnaden König von Bayern,
Pfalzgraf bei Uhein,
Oerzog von Rayern, Franken und in
Schwaben ete. ete.
Wir haben die Gesetze und Verordnungen
über die Verfassung und Verwaltung der Ge-
meinden des Königreiches, dann über die
Gemeindeumlagen, die Gemeindewahlen und
die Verwaltung des örtlichen Stiftungsver-
mögens einer Revision unterstellen lassen und
nach Vernehmung Unseres Staatsrathes
und mit Beirath und Zustimmung der Kam-
mer der Reichsräthe und der Kammer der
Abgeordneten, dann bezüglich des Art. 14
und des Art. 67 unter Beobachtung der in
& 7 Titel X der Verfassungsurkunde vor-
geschriebenen Form, beschlossen und verordnen,
was folgt:
Erste Abtheilung.
Von den Zemeinden und der Gemeindeversassung.
Artikel 1.
Die Gemeinden sind öffentliche Körper-
schaften mit dem Rechte der Selbsiverwaltung
nach Maßgabe der Gesetze.
Artikel 2.
Die am 1. Juli 1869 bestehenden Ge-
meinden und Gemeindebezirke werden beibe-
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