Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

866 
866 
Gesetz- Blatt 
fuͤr das 
Königreich Bayern. 
  
WM51. 
  
Mächen, den 14. Mai 1860. 
  
— — 
Inhalt: 
Cesetz, die Gemeindeordnung für die Landestheile diesseits des Rheins betr. (Beilage III zum kandtagsabschiede). 
Geset, 
die Gemeindeordnung für die Landestheile dies- 
seits des des Rheins betr. 
Ludwig # II. 
ven Gottes Gnaden König von Bayern, 
Pfalzgraf bei Uhein, 
Oerzog von Rayern, Franken und in 
Schwaben ete. ete. 
Wir haben die Gesetze und Verordnungen 
über die Verfassung und Verwaltung der Ge- 
meinden des Königreiches, dann über die 
Gemeindeumlagen, die Gemeindewahlen und 
die Verwaltung des örtlichen Stiftungsver- 
mögens einer Revision unterstellen lassen und 
nach Vernehmung Unseres Staatsrathes 
und mit Beirath und Zustimmung der Kam- 
mer der Reichsräthe und der Kammer der 
Abgeordneten, dann bezüglich des Art. 14 
und des Art. 67 unter Beobachtung der in 
& 7 Titel X der Verfassungsurkunde vor- 
geschriebenen Form, beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Erste Abtheilung. 
Von den Zemeinden und der Gemeindeversassung. 
Artikel 1. 
Die Gemeinden sind öffentliche Körper- 
schaften mit dem Rechte der Selbsiverwaltung 
nach Maßgabe der Gesetze. 
Artikel 2. 
Die am 1. Juli 1869 bestehenden Ge- 
meinden und Gemeindebezirke werden beibe- 
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