Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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nur mit Capitalrenten- oder Einkommen-Steuer 
in der Gemeinde angelegt sind. Dasselbe gilt 
auch von Personen, welche in Folge ihres 
früheren Dienstverhältnisses aus einer Casse 
des Staates, einer Gemeinde oder öffentlichen 
Stiftung eine Pension beziehen, so lange sie 
nur mit Capitalrenten= oder Einkommen-Steuer 
angelegt sind. 
Artikel 18. 
Das auf Grund der Artikel 12 bis 14 er- 
worbene Bürgerrecht geht mit dem Verluste 
der nach Art. 14 erforderlichen Befähigung ver- 
loren, insoferne nicht die Voraussetzungen des 
Art. 15 bestehen. 
Das auf Grund des Art. 15 Abs. I bis 
III von Personen, welche die nach Art. 11 
erforderliche Befähigung nicht besitzen, erwor- 
bene Bürgerrecht erlischt mit dem Wegfalle 
der dortselbst bezeichneten Voraussetzungen, so- 
ferne nicht jene Personen die in Art. 11 vor- 
geschriebene Befähigung erworben haben. 
Wer nach eingetretenem Verluste des Bür- 
gerrechts in einer Gemeinde dieses in der näm- 
lichen Gemeinde wieder erwirbt, ist von Be- 
zahlung der in Art. 20 und 22 bezeichneten 
Gebühren befreit, wenn und soweit er diese 
Gebühren früher schon an dieselbe Gemeinde 
bezahlt hat. 
Erfolgt der Verlust des Bürgerrechts ledi- 
glich deshalb, weil die betreffende Person auf- 
hört, steuerpflichtig oder selbständig zu sein, 
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so zieht derselbe den Verlust der Ansprüche 
auf Mitgenuß der örtlichen Stiftungen und 
Wohlthätigkeitsanstalten, sowie auf Mitbe- 
nützung der Gemeindeanstalten nicht nach sich. 
Artikel 19. 
Mit dem Bürgerrechte wird das Heimat- 
recht in der Gemeinde nach den Bestimmungen 
des Gesetzes vom 16. April 1868 Art. 5 er- 
worben. 
Der Gemeindebürger genießt ferner das 
Recht, nach den Bestimmungen des gegenwär- 
tigen Gesetzes: 
1) bei Berathung und Abstimmung über 
Gemeindeangelegenheiten mitzuwirken; 
2) zu Gemeindeämtern zu wählen und ge- 
wählt zu werden; 
an dem Gemeindegut und dessen Nutzun- 
gen, sowie nach Maßgabe der Stif- 
tungsurkunden an den Vortheilen der 
örtlichen Stiftungen Theil zu nehmen; 
die Gemeindeanstalten zu benützen. 
cist dagegen verpflichtet: 
4) zur Deckung der Gemeindebedürfnisse 
unter den gesetzlichen Voraussetzungen 
verhältnißmäßig beizutragen; 
Gemeindcämter, zu welchen er gewählt 
wird, soferne ihm nicht gesetzliche Ab- 
lehnungsgründe zur Seite stehen, an- 
zunchmen und während der bestimmten 
Dauer zu verwalten. 
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