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nur mit Capitalrenten- oder Einkommen-Steuer
in der Gemeinde angelegt sind. Dasselbe gilt
auch von Personen, welche in Folge ihres
früheren Dienstverhältnisses aus einer Casse
des Staates, einer Gemeinde oder öffentlichen
Stiftung eine Pension beziehen, so lange sie
nur mit Capitalrenten= oder Einkommen-Steuer
angelegt sind.
Artikel 18.
Das auf Grund der Artikel 12 bis 14 er-
worbene Bürgerrecht geht mit dem Verluste
der nach Art. 14 erforderlichen Befähigung ver-
loren, insoferne nicht die Voraussetzungen des
Art. 15 bestehen.
Das auf Grund des Art. 15 Abs. I bis
III von Personen, welche die nach Art. 11
erforderliche Befähigung nicht besitzen, erwor-
bene Bürgerrecht erlischt mit dem Wegfalle
der dortselbst bezeichneten Voraussetzungen, so-
ferne nicht jene Personen die in Art. 11 vor-
geschriebene Befähigung erworben haben.
Wer nach eingetretenem Verluste des Bür-
gerrechts in einer Gemeinde dieses in der näm-
lichen Gemeinde wieder erwirbt, ist von Be-
zahlung der in Art. 20 und 22 bezeichneten
Gebühren befreit, wenn und soweit er diese
Gebühren früher schon an dieselbe Gemeinde
bezahlt hat.
Erfolgt der Verlust des Bürgerrechts ledi-
glich deshalb, weil die betreffende Person auf-
hört, steuerpflichtig oder selbständig zu sein,
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so zieht derselbe den Verlust der Ansprüche
auf Mitgenuß der örtlichen Stiftungen und
Wohlthätigkeitsanstalten, sowie auf Mitbe-
nützung der Gemeindeanstalten nicht nach sich.
Artikel 19.
Mit dem Bürgerrechte wird das Heimat-
recht in der Gemeinde nach den Bestimmungen
des Gesetzes vom 16. April 1868 Art. 5 er-
worben.
Der Gemeindebürger genießt ferner das
Recht, nach den Bestimmungen des gegenwär-
tigen Gesetzes:
1) bei Berathung und Abstimmung über
Gemeindeangelegenheiten mitzuwirken;
2) zu Gemeindeämtern zu wählen und ge-
wählt zu werden;
an dem Gemeindegut und dessen Nutzun-
gen, sowie nach Maßgabe der Stif-
tungsurkunden an den Vortheilen der
örtlichen Stiftungen Theil zu nehmen;
die Gemeindeanstalten zu benützen.
cist dagegen verpflichtet:
4) zur Deckung der Gemeindebedürfnisse
unter den gesetzlichen Voraussetzungen
verhältnißmäßig beizutragen;
Gemeindcämter, zu welchen er gewählt
wird, soferne ihm nicht gesetzliche Ab-
lehnungsgründe zur Seite stehen, an-
zunchmen und während der bestimmten
Dauer zu verwalten.
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