Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Gesetz-Vlatt 
für das 
Königreich Bapern. 
  
München, den 20. Mai 1869. 
  
Inhalt: 
Gesetz, die Gemeindeordnung für die falz betreffend. (Beilage IV. zum Landtagsabschiede.) 
Gesetz, 
die Gemeindeordnung für die Pfalz betreffend. 
Ludwig II. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, 
Pfalzgraf bei Uühein, 
Herzog von Jayern, Franken und in 
Schwaben ete. ete. 
Wir haben die Gesetze über die Verfassung 
und Verwaltung der Gemeinden der Pfalz, 
dann über die Gemeindeumlagen, die Gemeinde- 
wahlen und die Verwaltung des örtlichen 
Stiftungsvermögens einer Revision unterstellen 
lassen und nach Vernehmung Unseres 
Staatsrathes und mit Belrath und Zustim- 
mung der Kammer der Reichsräthe und der 
Kammer der Abgeordneten, dann bezüglich 
des Art. 12 und Art. 51 unter Beobachtung 
der in §. 7 Tit. X der Verfassungs-Urkunde 
vorgeschriebenen Form, beschlossen und ver- 
ordnen, was folgt: 
Erste Abtheilung. 
Von den Zemeinden und der Zemeindeversassung. 
Artikel 1. 
Die Gemeinden sind bffentliche Korper- 
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