Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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1094 
Gesetz-Vlatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
##e53. 
München, den 22. Mai 1869. 
Inhalt: 
Gesetz die öffentliche Armen- und Kranken-Pflege betr. (Beilage V zum kandtagsabschiede.) 
Gesetz 
die öffentliche Armen= und Kranken-Pflege betr. 
  
Ludwig II. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, 
Pfalzgraf bei Uhein, 
Herzog von Bayern, Franken md in 
Ichwaben tte. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres 
Staatsrathes, mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer 
der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Erste Abtheilung. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 1. 
Aufgabe der öffentlichen Armenpflege ist: 
1) hilfsbedürftige Personen zu unterstützen; 
2) der Verarmung entgegenzuwirken. 
Artikel 2. 
Die öffentliche Armenpflege liegt vorbehalt- 
lich der in den Gesetzen vorgeschriebenen Be- 
theiligung des Staates den politischen Gemein- 
den, den Districts= und Kreis-Gemeinden ob. 
Artikel 3. 
Als hilfsbedürftig sind nur diejenigen zu 
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