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Zweiter Abschnitt.
Von den Hilfsquellen der örtlichen
Armenpflege.
Artikel 18.
Die Mittel zur Bestreitung des Bedarfs
der örtlichen Armenpflege sind zu schöpfen:
1) aus den Nutzungen des für Armen-
zwecke ausgeschiedenen Gemeindeverms-
gens (Localarmenfonds);
2) aus den stiftungsgemäß hiezu verfüg-
baren Nutzungen hrtlicher Wohlthätig-
keitsstiftungen;
3) aus den der Armenpflege durch die
Gesetze zugewiesenen Einnahmen;
4) aus den zu Gunsten der Armenpflege
in der Gemeinde bereits rechtmäßig
bestchenden oder in gesetzlich zulässiger
Weise einzuführenden örtlichen Abgaben
für feierliche Hochzeiten in öffentlichen
Wirthschaften, für Veranstaltung öf-
fentlicher Festlichkeiten, Lustbarkeiten,
Pferderennen, Musikproductionen, Tanz-
unterhaltungen, Thaeatervorstellungen
und Schaustellungen aller Art;
5) aus den regelmäßigen oder außeror-
dentlichen Zuschüssen der Gemeindekasse
oder anderer öffentlicher Kassen;
6) aus den für laufende Ausgaben be-
stimmten Schenkungen oder Vermächt-
nissen, aus den zum Besten der Ar-
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menpflege veranstalteten Sammlungen
und Verloosungen, aus Ersatzleistungen
und sonstigen außerordentlichen Ein-
nahmen.
Reichen diese Einnahmsquellen nicht aus,
so ist der Mehrbedarf nach den Vorschriften
der Gemeindeordnung über die Bestreitung
der Gemeindebedürfnisse zu decken.
In Landgemeinden kann die Verköstigung
der Armen an die einen selbständigen Haus-
halt führenden Einwohner in bestimmter Reihen-
folge nach einem billigen Maßstabe übertragen
werden, wenn der Gemeindeausschuß und der
Armenpflegschaftsrath übereinstimmend für
dieses Verfahren sich entscheiden; dasselbe
darf jedoch auf Kinder bis zu vollendeter
Werktagsschulpflicht, auf kranke und sicher-
heitsgefährliche Personen keine Anwendung
finden.
Artikel 19.
Die im vorstehenden Artikel aufgeführten
Einnahmen fließen in eine besonders zu ver-
waltende Armenkasse, aus welcher die der
Gemeinde obliegenden Ausgaben für Armen-
zwecke zu bestreiten sind.
Nachhaltige Ueberschüsse, soferne sie nicht
als Reserve bereit gehalten werden, sowie alle
nicht zur Bestreitung laufender Ausgaben be-
stimmten Schenkungen, Vermächtnisse und
sonstigen Zuflüsse sind dem Grundstocke ein-
zuverleiben.