Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Gesetz- Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
M 56. 
München, den 25. Mal 1869. 
Inhalt: 
Gesetz, die pfälzischen Eisenbahnen beir. (Beilage VIII zum Landtagsabschiede.) 
Gesetz, der Abgeordneten beschlossen und verordnen 
die pfälzischen Eisenbahnen betr. was folgl: 
ldi Artikel 1. 
Ludwig II. Für den Fall einer Vereinigung der zur 
von Gottes Gnaden König von Vayern, Zeit in der Pfalz bestehenden vier Eisenbahn= 
Plahgraf bei Uhein, gesellschaften, nämlich der Ludwigsbahn-, der 
Herzog von Bayern, Franken und in Maximiliansbahn-, der Nordbahn= und der 
Schwaben ete. ete. Neustadt = Dürkheimerbahn= Gesellschaft zum 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Zwecke des gemeinschaftlichen Betriebes der 
Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung bereits gebauten und weiter zu bauenden Eisen- 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer bahnen ist die Staatsregierung ermächtigt,
	        
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