Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1213 
gegengesetzte Bestimmungen im Statute sind 
ohne rechtliche Wirkung. Jedenfalls erlischt 
die Mitgliedschaft durch den Tod. 
Außerdem kann der Verein Mitglieder aus 
den im Gesellschftsrertrage angegebenen Grün- 
den ausschließen; ebenso wegen rechtskräftiger 
Verurtheilung in eine Strafe, wemit die in 
Art. 28 des Strafgesctzbuches vom 10. No- 
vember 1861 bezeichneten Straffolgen oder 
einzelne derselben verbunden werden können. 
Artikel 33. 
Die ausgetretenen eder auzgeschlossenen 
Mitglicder bleiben dem Vereine wegen vder 
bis zum Ausscheiden fälligen Beiträge zar 
Vereinskasse haftbar, haben aber, insoferne die 
Statuten nicht anders bestimmen, keinerlei 
Aurecht an das bei ihrem Ausschciden vor- 
handene Vereinsvermögen. 
V. Abschnitt. 
Schlußbeflimmungen. 
Artikel 34. 
Das Gericht hat den Vorstand, sowie im 
Falle der Auflösung, die an seine Stelle tre- 
tenden Bevollmächtigten zur Befolgung der 
in den Artikeln 5, 13, 17, 18, 26 Abf. 2, 
Artikel 28, 30 Abs. 2 dieses Gesetzes enthal- 
n Vorschriften von Amtswegen und der 
1214 
Vorschriften der Art. 23 Abs. 2 und Art. 29 
auf Anrufen der betheiligten Vereinsmitglieder 
oder Gläubiger zur Befolgung durch Ord- 
nungsstrafen anzuhalten. 
Für das hiebei zu befolgende Verfahren 
sind die in Art. 9 bis 23 des Einführungs- 
gesetzes zum Handelsgesetzbuch getroffenen Be- 
stimmungen maßgebend. 
Artikel 35. 
Umichtigkeiten in den nach den Vorschriften 
des gegenwärtigen Gesetzes dem Vorstande ob- 
liegenden Anzeigen und sonstigen amtlichen 
Angaben ziehen gegen die Vorstandsmitglieder 
Ordnungsstrafen bis zu fünfundzwanzig Gul- 
den nach sich, ohne daß dadurch die Anwen- 
dung der Strafgesetze ausgeschlossen wäre. 
Artikel 36. 
Die Vormerkungen der Gerichte auf die 
eingereichten Statuten und Abänderung der- 
selben, die Anmeldungen der bestellten Vor- 
stände und die hiedurch veranlaßten Beschlüsse 
sind tax= und stempelfrei. 
Artikel 37. 
An den Bestimmungen der II. Beilage zur 
Verfassungsurkunde, dem Gesetze vom 26. Fe- 
bruar 1850 über Versammlungen und Vereine 
und an den bestehenden Gesetzen über Erwer- 
bungen zur todten Hand (Amortisationsgesetze) 
wird durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert. 
110
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.