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gegengesetzte Bestimmungen im Statute sind
ohne rechtliche Wirkung. Jedenfalls erlischt
die Mitgliedschaft durch den Tod.
Außerdem kann der Verein Mitglieder aus
den im Gesellschftsrertrage angegebenen Grün-
den ausschließen; ebenso wegen rechtskräftiger
Verurtheilung in eine Strafe, wemit die in
Art. 28 des Strafgesctzbuches vom 10. No-
vember 1861 bezeichneten Straffolgen oder
einzelne derselben verbunden werden können.
Artikel 33.
Die ausgetretenen eder auzgeschlossenen
Mitglicder bleiben dem Vereine wegen vder
bis zum Ausscheiden fälligen Beiträge zar
Vereinskasse haftbar, haben aber, insoferne die
Statuten nicht anders bestimmen, keinerlei
Aurecht an das bei ihrem Ausschciden vor-
handene Vereinsvermögen.
V. Abschnitt.
Schlußbeflimmungen.
Artikel 34.
Das Gericht hat den Vorstand, sowie im
Falle der Auflösung, die an seine Stelle tre-
tenden Bevollmächtigten zur Befolgung der
in den Artikeln 5, 13, 17, 18, 26 Abf. 2,
Artikel 28, 30 Abs. 2 dieses Gesetzes enthal-
n Vorschriften von Amtswegen und der
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Vorschriften der Art. 23 Abs. 2 und Art. 29
auf Anrufen der betheiligten Vereinsmitglieder
oder Gläubiger zur Befolgung durch Ord-
nungsstrafen anzuhalten.
Für das hiebei zu befolgende Verfahren
sind die in Art. 9 bis 23 des Einführungs-
gesetzes zum Handelsgesetzbuch getroffenen Be-
stimmungen maßgebend.
Artikel 35.
Umichtigkeiten in den nach den Vorschriften
des gegenwärtigen Gesetzes dem Vorstande ob-
liegenden Anzeigen und sonstigen amtlichen
Angaben ziehen gegen die Vorstandsmitglieder
Ordnungsstrafen bis zu fünfundzwanzig Gul-
den nach sich, ohne daß dadurch die Anwen-
dung der Strafgesetze ausgeschlossen wäre.
Artikel 36.
Die Vormerkungen der Gerichte auf die
eingereichten Statuten und Abänderung der-
selben, die Anmeldungen der bestellten Vor-
stände und die hiedurch veranlaßten Beschlüsse
sind tax= und stempelfrei.
Artikel 37.
An den Bestimmungen der II. Beilage zur
Verfassungsurkunde, dem Gesetze vom 26. Fe-
bruar 1850 über Versammlungen und Vereine
und an den bestehenden Gesetzen über Erwer-
bungen zur todten Hand (Amortisationsgesetze)
wird durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert.
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