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der Eintragung des Gesellschaftsvertrages in
das in Artikel 3 erwähnte Register und um
auszugsweise Veröffentlichung abgewiesen, so
steht den Betheiligten hiegegen Beschwerde an
die höheren Instanzen zu.
Artikel 18.
In der Pfalz wird über die im vorher-
gehenden Artikel erwähnten Gesuche und Be-
schwerden in geheimer Sitzung nach schrift-
licher Vernehmung des Staatsanwalts ent-
schieden.
Artikel 19.
Die Gant der Actiengesellschaft bildet ein
selbständiges Verfahren zur Befriedigung der
Gesellschaftsgläubiger aus dem Gesellschafts-
vermögen.
Sie kann auch nach Auflösung der Gesell-
schaft eröffnet werden, soferne die Aquidation
und Vertheilung des Gesellschaftsvermögens
noch nicht erfolgt ist.
Artikel 20.
In Folge der Eröffnung der Gant über
das Vermögen einer Actiengesellschaft ist zu-
gleich die Gant über das Privatvermögen eines
jeden persönlich haftenden Gesellschafters von
dem hiezu competenten Gerichte zu eröffnen,
wenn die Gesellschaftsgläubiger oder auch nur
einer derselben dies beantragen.
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Artikel 21.
Die Gesellschaftsgläubiger können wegen des
in der Gant über das Gesellschaftsvermögen
drohenden Ausfalles gleichzeitig in den Gan-
ten über das Vermögen der persönlich haften-
den Gesellschafter als Gläubiger auftreten.
In wie weit und in welchem Verhältnisse
sie aus den einzelnen Vermögensmassen zu
befriedigen seien und diesen letzteren wegen
gänzlicher oder theilweiser Befriedigung dersel-
ben der Rückgriff gegen die übrigen zustehe,
ist nach der Gant= und Prioritätsordnung
und den sonst zur Anwendung kommenden
Gesetzen zu beurtheilen.
Artikel 22.
Die Bestimmungen der Artikel 19—21 des
gegenwärtigen Gesetzes, sowie des Artikels 240
Abs. 3 des Handelsgesetzbuches kommen in
der Pfalz bis zur Einführung der neuen Pro-
ceßordnung nicht zur Anwendung.
Artikel 23.
In Beziehung auf Stempel, Taxen und
sonstige Gebühren kommen bei den im gegen-
wärtigen Gesetze behandelten Actiengesellschaften
die nämlichen Bestimmungen zur Anwendung,
welche bei den nach dem Handelsgesetzbuche
zu beurtheilenden Actiengesellschaften gelten.
Artikel 24.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage