Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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festgesetzte, so kann erst nach Ablauf dieser 
längeren Frist, von Zuslellung der Auffor- 
derung an gerechnet, zur Vollstreckung ge- 
schritten werden. 
Artikel 21. 
Ist am 1. Juli 1870 eine Gant (Con- 
curs), ein Falliment oder ein gerichtliches 
Vertheilungsverfahren eingeleitet, so ist das 
Verfahren nach den bisherigen Prozeßvorschrif- 
ten zu Ende zu führen. Auf Beschwerden 
und sonstige Zwischenstreitigkeiten findet der 
vorstehende Artikel 20 Abs. 2 Anwendung. 
Artikel 22. 
Bezüglich der Gesuche um Wiedereinsetzung 
in den vorigen Stand gegen das Verssumniß 
von Fristen oder Tagfahrten kommen, was die 
Zulässigkeit betrifft, die nämlichen Prozeßvor- 
schriften zur Anwendung, welche für diese 
Fristen oder Tagfahrten maßgebend sind. 
Artikel 23. 
Soweit eine Partei in einem am 1. Juli 
1870 anhängigen Prozesse in Folge der bis- 
herigen Prozeßvorschriften, insbesondere der 
Bestimmungen über den Ausschluß von Ein- 
reden oder Ansprüchen und über die Rechts- 
kraft der Interlokute, Rechte erworben hat, 
behält es hiebei sein Bewenden. 
Hat ein Beweisverfahren nach den bis- 
herigen Prozeßvorschriften stattgefunden, so ist 
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das Ergebniß desselben auch in den höhern 
Instanzen nach diesen Vorschriften zu beur- 
theilen. 
Hat ein Beweisverfahren, wenn gleich in 
Folge eines nach den bisherigen Prozesvor= 
schriften erlassenen Beweiserkenntnisses, nach 
den Bestimmungen der neuen Prozeßordnung 
stattgefunden, so ist auch das Ergebniß des- 
selben nach den lctztern Bestimmungen zu 
prüfen, soweit dem nicht erworbene Rechte der 
Parteien entgegenstehen. 
  
Artikel 24. 
Auf Urkunden, welche vor dem 1. Juli 1870 
errichtet worden sind, finden die in Artikel 322 
Abs. 3 und Artikel 399 der neuen Prozeß- 
ordnung enthaltenen Vorschriften über die Zu- 
lässigkeit des Zeugenbeweises und der gemeinen 
Vermuthungen, desgleichen die Bestimmungen 
in Art. 358 und 1277 Abs. 4 keine Anwen- 
dung. « 
In diesen Beziehungen bleibt es lediglich 
bei den dermalen geltenden gesetzlichen Be- 
stimmungen. 
Artikel 25. 
In den Landestheilen diesseits des Rheins 
kommt, soferne es sich lediglich um Beitreibung 
rückständiger Zinsen eines vor dem 1. Juli 1862 
im Hypothekenbuche eingetragenen Kapitals 
aus den letzten zwei Jahren handelt, dem 
Hypothekenbriefe die Geltung einer vollstreck- 
baren Urkunde zu. 
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