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festgesetzte, so kann erst nach Ablauf dieser
längeren Frist, von Zuslellung der Auffor-
derung an gerechnet, zur Vollstreckung ge-
schritten werden.
Artikel 21.
Ist am 1. Juli 1870 eine Gant (Con-
curs), ein Falliment oder ein gerichtliches
Vertheilungsverfahren eingeleitet, so ist das
Verfahren nach den bisherigen Prozeßvorschrif-
ten zu Ende zu führen. Auf Beschwerden
und sonstige Zwischenstreitigkeiten findet der
vorstehende Artikel 20 Abs. 2 Anwendung.
Artikel 22.
Bezüglich der Gesuche um Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gegen das Verssumniß
von Fristen oder Tagfahrten kommen, was die
Zulässigkeit betrifft, die nämlichen Prozeßvor-
schriften zur Anwendung, welche für diese
Fristen oder Tagfahrten maßgebend sind.
Artikel 23.
Soweit eine Partei in einem am 1. Juli
1870 anhängigen Prozesse in Folge der bis-
herigen Prozeßvorschriften, insbesondere der
Bestimmungen über den Ausschluß von Ein-
reden oder Ansprüchen und über die Rechts-
kraft der Interlokute, Rechte erworben hat,
behält es hiebei sein Bewenden.
Hat ein Beweisverfahren nach den bis-
herigen Prozeßvorschriften stattgefunden, so ist
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das Ergebniß desselben auch in den höhern
Instanzen nach diesen Vorschriften zu beur-
theilen.
Hat ein Beweisverfahren, wenn gleich in
Folge eines nach den bisherigen Prozesvor=
schriften erlassenen Beweiserkenntnisses, nach
den Bestimmungen der neuen Prozeßordnung
stattgefunden, so ist auch das Ergebniß des-
selben nach den lctztern Bestimmungen zu
prüfen, soweit dem nicht erworbene Rechte der
Parteien entgegenstehen.
Artikel 24.
Auf Urkunden, welche vor dem 1. Juli 1870
errichtet worden sind, finden die in Artikel 322
Abs. 3 und Artikel 399 der neuen Prozeß-
ordnung enthaltenen Vorschriften über die Zu-
lässigkeit des Zeugenbeweises und der gemeinen
Vermuthungen, desgleichen die Bestimmungen
in Art. 358 und 1277 Abs. 4 keine Anwen-
dung. «
In diesen Beziehungen bleibt es lediglich
bei den dermalen geltenden gesetzlichen Be-
stimmungen.
Artikel 25.
In den Landestheilen diesseits des Rheins
kommt, soferne es sich lediglich um Beitreibung
rückständiger Zinsen eines vor dem 1. Juli 1862
im Hypothekenbuche eingetragenen Kapitals
aus den letzten zwei Jahren handelt, dem
Hypothekenbriefe die Geltung einer vollstreck-
baren Urkunde zu.
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