Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Folge eines solchen Anlrags abgeson- 
derte Vermögen des Erblassers ist eine 
besondere Gant zu eröffnen, wenn sich 
aus dem aufgenommenen Vermögens- 
verzeichnisse die Unzulänglichkeit dieses 
Vermögens zur Bezahlung der darauf 
haftenden Schulden ergibt. Für diese 
besondere Gant ist dasjenige Gericht 
zuständig, bei welchem nach vorstehen- 
der Bestimmung der Antrag auf Ab- 
sonderung zu stellen ist. 
Außer dem in Ziff. 1 angeführten Falle 
findet, soweit nicht durch Staatsver- 
träge oder durch Gesetz etwas Anderes 
bestimmt ist, eine besondere Gant nur 
in dem Falle dro Art. 1174 Abf. 1 
der neuen Prozeßordnung statt. 
7 
— 
II!) Zu Hauptstück XXXIX. 
Artikel 81. 
Die durch Art. 1202 Abs. 1 der neuen 
Prozeßordnung vorgeschriebene Eintragung 
erfolgt in der Pfalz in cinem dazu bestimm- 
ten Register in der durch Verordnung näher 
anzugebenden Weise. 
12) Zu Hauptstück XE. 
Artikel 82. 
In der Pfalz sind der Gläubigerschaft gegen- 
über jene Hypothekeinschreibungen unwirksam, 
welche in den in Art. 1222 der neuen Pro- 
zeßordnung bezeichneten Fristen auf Grund 
eines Urtheils erlangt worden sind. 
1286 
V. Weitere besondere Bestimmungen für 
die Pfalj. 
Artikel 83. 
Bezüglich des Verfahrens bei Gesuchen um 
Berichtigung von Ciwvilstandoakten bleibt es 
im Allgemeinen bei den Bestimmungen der 
Art. 99—101 des pfälzischen Civilgesetzbuchs 
und der Art. 855—858 der pfälzischen Civil= 
prozeßordnung. Sind die Betheiligten vorzu- 
laden, so geschieht dies in Form gewöhnlicher 
Klage. 
Für den in Art. 856 Abs. 3 der pfälzischen 
Civilprozeßordnung vorgesehenen Fall bleibt 
es bei der Bestimmung des gedachten Artikels. 
In dem in Art. 858 desselben Gesetzbucho 
vorgesehenen Falle ist die Frist zur Einlegung 
der Berufung auf dreißig Tage beschränkt. 
Artikel 84. 
Die in Art. 118 des pfälzischen Civilgesetz- 
buchs vorgeschriebene Veröffentlichung der dort 
bezeichneten Urtheile geschicht, ohne daß cs 
einer Einsendung an das Staatsministerium 
der Justiz bedarf, durch den Staatsanwalt 
des betreffenden Bezirkegerichts. Sie erfolgt 
mittels Abdrucks eines Auszuges aus dem 
Urtheile in wenigstens drei öffentlichen Blät- 
tern, deren Auswahl dem Staatsanwalte zu- 
steht. Die Kosten sind von dem betreibenden. 
Theile vorzuschichen. Zwischen dem Tage der 
ersten Einrückung und dem Urtheile, welches 
die Abwesenheitserklärung ausspricht, müssen 
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