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Artikel b.
Was in dem Militärstrafgesetzbuche über
die Behandlung der Zuchthaussträflinge be-
stimmt ist, findet auch auf diejenigen Sträf-
linge Anwendung, welche in Folge einer schon
vor dem in Art. 1 bezeichneten Tage ergan-
genen Verurtheilung eine Festungsschanzarbeits-
strafe in der Dauer von 4 Jahren oder da-
rüber zu erstehen haben. Bezüglich der zur
Festungsschanzarbeit von geringerer Dauer,
sowie zur Festungs= oder geschärften Arrest-
strafe Verurtheilten sind die für die Behand-
lung der Gefängnißsträflinge gegebenen Vor-
schriften maßgebend.
Diejenigen militärischen Strafgefangenen,
welche in Folge der Strafe aus dem Mili-
tärverbande entlassen sind, werden am 1. Ja-
nuar 1870 an die entsprechende Civilstrafan=
stalt abgegeben, insoferne nicht der Vollzug
einer Gefängniß= oder Zuchthausstrafe auf
der Festung stattzufinden hätte.
Artikel 6.
Bis zur Vollendung der militärischen Straf-
anstalten kann durch Verordnung die Unter-
bringung verschiedener Kategorien von Strzf-
gefangenen in einer und derselben Strafanstalt,
jedoch unter geeigneter Absonderung der ver-
schiedenen Kategorien angeordnet werden.
Artikel 7.
Auf die Unterofficiere und Mannschaften
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des Gendarmeriecorps finden von den Be-
stimmungen des Militärstrafgesetzbuches, welche
nur von Militärpersonen sprechen, die folgen-
den Anwendung:
1) die Art. 54—56 des Hauptstückes V
„über unterlassene Verhinderung oder Anzeige
strafbarer Handlungen“;
2) die Art. 125—154 des Hauptstückes XI
„über strafbare Handlungen der Untergebenen
gegen Vorgesetzte“;
3) die Art. 154—160 des Hauptstückes XII
„über Mißbrauch der Dienstgewalt und Ver-
letzung des dienstlichen Ansehens“;
4) die Art. 178—180, 182 und 184
bis 186 des Hauptstückes XIV „üÜber andere
strafbare Handlungen gegen das Eigenthum
in Bezug auf militärische Dienstes= und Stan-
desverhältnisse“;
5) die Art. 189—192 und 194—199
des Hauptstückes XV. „über sonstige strafbare
Handlungen gegen Disciplin und Dienst.“
Insoweit hienach Bestimmungen des Mili-
tärstrafgesetzbuches auf Unterofficiere und Mann-
schaften des Gendarmeriecorps zur Anwendung
zu kommen haben, finden auch die allgemeinen
Relemmnge der I. Abtheilung auf dieselben
nwendung, jedoch tritt an die Stelle der
Versetzung in die Strafklasse Entlassung aus
dem Gendarmericcorps.
Auf diejenigen Angehörigen des Gendar-
meriecorps, welche zugleich Angehörige der
bewaffneten Macht sind, bleibt die Anwen-