Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1346 
Artikel b. 
Was in dem Militärstrafgesetzbuche über 
die Behandlung der Zuchthaussträflinge be- 
stimmt ist, findet auch auf diejenigen Sträf- 
linge Anwendung, welche in Folge einer schon 
vor dem in Art. 1 bezeichneten Tage ergan- 
genen Verurtheilung eine Festungsschanzarbeits- 
strafe in der Dauer von 4 Jahren oder da- 
rüber zu erstehen haben. Bezüglich der zur 
Festungsschanzarbeit von geringerer Dauer, 
sowie zur Festungs= oder geschärften Arrest- 
strafe Verurtheilten sind die für die Behand- 
lung der Gefängnißsträflinge gegebenen Vor- 
schriften maßgebend. 
Diejenigen militärischen Strafgefangenen, 
welche in Folge der Strafe aus dem Mili- 
tärverbande entlassen sind, werden am 1. Ja- 
nuar 1870 an die entsprechende Civilstrafan= 
stalt abgegeben, insoferne nicht der Vollzug 
einer Gefängniß= oder Zuchthausstrafe auf 
der Festung stattzufinden hätte. 
Artikel 6. 
Bis zur Vollendung der militärischen Straf- 
anstalten kann durch Verordnung die Unter- 
bringung verschiedener Kategorien von Strzf- 
gefangenen in einer und derselben Strafanstalt, 
jedoch unter geeigneter Absonderung der ver- 
schiedenen Kategorien angeordnet werden. 
Artikel 7. 
Auf die Unterofficiere und Mannschaften 
1346 
des Gendarmeriecorps finden von den Be- 
stimmungen des Militärstrafgesetzbuches, welche 
nur von Militärpersonen sprechen, die folgen- 
den Anwendung: 
1) die Art. 54—56 des Hauptstückes V 
„über unterlassene Verhinderung oder Anzeige 
strafbarer Handlungen“; 
2) die Art. 125—154 des Hauptstückes XI 
„über strafbare Handlungen der Untergebenen 
gegen Vorgesetzte“; 
3) die Art. 154—160 des Hauptstückes XII 
„über Mißbrauch der Dienstgewalt und Ver- 
letzung des dienstlichen Ansehens“; 
4) die Art. 178—180, 182 und 184 
bis 186 des Hauptstückes XIV „üÜber andere 
strafbare Handlungen gegen das Eigenthum 
in Bezug auf militärische Dienstes= und Stan- 
desverhältnisse“; 
5) die Art. 189—192 und 194—199 
des Hauptstückes XV. „über sonstige strafbare 
Handlungen gegen Disciplin und Dienst.“ 
Insoweit hienach Bestimmungen des Mili- 
tärstrafgesetzbuches auf Unterofficiere und Mann- 
schaften des Gendarmeriecorps zur Anwendung 
zu kommen haben, finden auch die allgemeinen 
Relemmnge der I. Abtheilung auf dieselben 
nwendung, jedoch tritt an die Stelle der 
Versetzung in die Strafklasse Entlassung aus 
dem Gendarmericcorps. 
Auf diejenigen Angehörigen des Gendar- 
meriecorps, welche zugleich Angehörige der 
bewaffneten Macht sind, bleibt die Anwen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.