Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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dung der für sie in dieser Eigenschaft gelten- 
den gesetzlichen Bestimmungen vorbehalten. 
Artikel 8. 
Die am 1. Januar 1870 bei den Militär- 
behörden noch im Laufe befindlichen Vorunter- 
suchungen sind von den Militärbehörden an 
die nach Maßgabe der neuen Gesetzgebung 
zuständigen Gerichte und Behörden abzu- 
geben. 
Geschlossene Untersuchungen, über welche an 
jenem Tage noch nicht Beschluß gefaßt ist, 
sind dem Staatsanwalte an dem zuständigen 
Militärbezirksgerichte vorzulegen. Dieser stellt 
gemäß Art. 118 der Militärstrafgerichts- 
ordnung Antrag an das Militärbezirksgericht, 
welches gemäß Art. 119 über diesen Antrag 
Beschluß faßt. 
Strassachen, welche vor jenem Tage zur 
Hauptverhandlung vor ein Militärgericht ver- 
wiesen sind, werden von dem zuständigen 
Militärbezirksgerichte nach den Bestimmungen 
der Militärstrafgerichtsordnung abgeurtheilt, 
Gegeben München, den 29. April 1869. 
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wenn dasselbe nicht Anlaß findet, seine Un- 
zuständigkeit auszusprechen. 
Artikel 9. 
Urtheile, welche von Militärgerichten vor 
dem 1. Januar 1870 erlassen wurden, an 
diesem Tage aber die Rechtskraft noch nicht 
beschritten haben, können nach Maßgabe der 
bisherigen Bestimmungen auch nach jenem 
Zeitpunkte noch angefochten werden, und hat 
das Militärobergericht dieselben, sowie diejeni- 
gen Urtheile, welche am 1. Januar 1870 noch 
der Revision unterliegen, nach den bisherigen 
Bestimmungen zu erledigen. 
Hat nur der Angeschuldigte das Rechts- 
mittel eingewendet, so kann eine strengere Be- 
strafung desselben als nach dem erstrichterlichen 
Urtheile gegen ihn nicht verhängt werden. 
Wird ein vor dem 1. Januar 1870 gefälltes 
Urtheil vom Militärobergerichte vernichtet, und 
die Sache zur wiederholten Aburtheilung an 
ein Militärgericht zurückverwiesen, so erfolgt die 
neuc Aburtheilung nach den Bestimmungen der 
Militärstrafgerichtsordnung. 
Ludwig. 
Färst von Hohenlohe. von Pfretzschner. von Gresser. von Schlör. Frhr. von Pranchh. 
von Lutz. von Hörmann. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell. 
  
älde als Beilage das durch vorstehendes Geset zur Einführung gelangende „Nilitärstra l. 
ilitärstrafgerichtsordnung für das Königreich Bayern“ in Einem Bande.
	        
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