Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Menge mindestens zehn Centner beträgt, eine 
Vergütung für den Centner gewährt: 
a) für Rohzucker von mindestens 88 Pro- 
cent Polarisation 
3 Thlr. 4 Sgr. (5 fl. 29 kr.) 
b) für Candis und für Zucker in weißen, 
vollen, harten Broden bis zu 25 Pfd. 
Nettogewicht oder in Gegenwart der 
Stcuerbehörde zerkleinert 
3 Thlr. 25 Sgr. (6 fl. 42 ½ kr.) 
für alle übrigen harten Zucker, sowie 
für alle weiße trockenen (nicht über 1 
Procent Wasser enthaltende) Zucker, in 
Krystall-, Krümel= und Mehlform von 
mindestens 98 Procent Polarisation 
3 Rthlr. 18 Sgr. (6 fl. 18 kr.) 
Der Bundesrath des Zollvereins hat 
die Zollämter zu bestimmen, über welche 
die Ausfuhr bewirkt werden kann. Der- 
selbe ist auch befugt, zu bestimmen, daß 
die bei der Ausfuhr von Zucker gegen 
Vergütung abzugebende Declaration auf 
den Zuckergehalt nach dem Grade der 
Polarisation gerichtet werde. 
K. 4. 
Wird bei der Ausfuhr von Zucker durch 
unrichtige Angabe des Zuckergehalts oder der 
sonstigen Beschaffenheit (handelsüblichen Be- 
zeichnung) des Zuckers, Steuer oder Zollver- 
gütung für Zucker, bei dessen Ausfuhr eine 
Vergütung überhaupt nicht gewährt wird, in 
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Anspruch genommen, so hat der Declarant 
den Betrag des vierten Theils der in An- 
spruch genommenen Vergütung als Strafe 
verwirkt. Wird durch die unrichtige Angabe 
des Zuckergehalts eine höhere Steuer= oder 
Zollvergütung, als für die Classe, zu welcher 
der auszuführende Zucker gehört, festgesetzte 
Vergütung in Anspruch genommen, so hat 
der Declarant das Doppelte der Differenz 
zwischen der zuständigen und der beanspruchten 
Vergütung als Strafe verwirkt. 
Außer den vorstehend gedachten Strafen 
tritt die Confiscation des unrichtig declarirten 
Zuckers ein, wenn solcher in der Absicht, die 
Staatskasse zu verkürzen, zwischen Zucker ver- 
packt worden ist, für welchen eine Vergütung, 
beziehungsweise eine höhere Vergütung gewährt 
wird. 
Uebersteigt die Angabe des Zuckergehalts 
den bei der Revision ermittelten Zuckergehalt 
um nicht mehr als ein Drittel Procent, so“ 
findet eine Bestrafung nicht statt. Ist zwar 
dieser Procentbetrag überschritten, aber der 
Beweis geführt, daß die Absicht, die Staats- 
kasse zu verkürzen, nicht vorgelegen habe, so 
ist nur eine Ordnungsstrafe von fünf bis 
fünfzig Thalern (fünf bis fünf und siebenzig 
Gulden) verwirkt. 
g. b. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erfor- 
derlichen Anordnungen werden vom Bundes- 
rathe des Zollvereins festgestellt.
	        
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