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Menge mindestens zehn Centner beträgt, eine
Vergütung für den Centner gewährt:
a) für Rohzucker von mindestens 88 Pro-
cent Polarisation
3 Thlr. 4 Sgr. (5 fl. 29 kr.)
b) für Candis und für Zucker in weißen,
vollen, harten Broden bis zu 25 Pfd.
Nettogewicht oder in Gegenwart der
Stcuerbehörde zerkleinert
3 Thlr. 25 Sgr. (6 fl. 42 ½ kr.)
für alle übrigen harten Zucker, sowie
für alle weiße trockenen (nicht über 1
Procent Wasser enthaltende) Zucker, in
Krystall-, Krümel= und Mehlform von
mindestens 98 Procent Polarisation
3 Rthlr. 18 Sgr. (6 fl. 18 kr.)
Der Bundesrath des Zollvereins hat
die Zollämter zu bestimmen, über welche
die Ausfuhr bewirkt werden kann. Der-
selbe ist auch befugt, zu bestimmen, daß
die bei der Ausfuhr von Zucker gegen
Vergütung abzugebende Declaration auf
den Zuckergehalt nach dem Grade der
Polarisation gerichtet werde.
K. 4.
Wird bei der Ausfuhr von Zucker durch
unrichtige Angabe des Zuckergehalts oder der
sonstigen Beschaffenheit (handelsüblichen Be-
zeichnung) des Zuckers, Steuer oder Zollver-
gütung für Zucker, bei dessen Ausfuhr eine
Vergütung überhaupt nicht gewährt wird, in
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Anspruch genommen, so hat der Declarant
den Betrag des vierten Theils der in An-
spruch genommenen Vergütung als Strafe
verwirkt. Wird durch die unrichtige Angabe
des Zuckergehalts eine höhere Steuer= oder
Zollvergütung, als für die Classe, zu welcher
der auszuführende Zucker gehört, festgesetzte
Vergütung in Anspruch genommen, so hat
der Declarant das Doppelte der Differenz
zwischen der zuständigen und der beanspruchten
Vergütung als Strafe verwirkt.
Außer den vorstehend gedachten Strafen
tritt die Confiscation des unrichtig declarirten
Zuckers ein, wenn solcher in der Absicht, die
Staatskasse zu verkürzen, zwischen Zucker ver-
packt worden ist, für welchen eine Vergütung,
beziehungsweise eine höhere Vergütung gewährt
wird.
Uebersteigt die Angabe des Zuckergehalts
den bei der Revision ermittelten Zuckergehalt
um nicht mehr als ein Drittel Procent, so“
findet eine Bestrafung nicht statt. Ist zwar
dieser Procentbetrag überschritten, aber der
Beweis geführt, daß die Absicht, die Staats-
kasse zu verkürzen, nicht vorgelegen habe, so
ist nur eine Ordnungsstrafe von fünf bis
fünfzig Thalern (fünf bis fünf und siebenzig
Gulden) verwirkt.
g. b.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erfor-
derlichen Anordnungen werden vom Bundes-
rathe des Zollvereins festgestellt.