Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1379 
zugeben, wenn nicht innerhalb 24 Stunden 
nach der Anhaltung von den betreffenden 
Steuer- und Zollbeamten ein weiterer Arrest 
bei der zuständigen Gerichtsbehörde beantragt 
worden ist. 
Artikel 18. 
Den Beamten des Zollvereins und der 
einzelnen Mitglieder desselben ist bei Aus- 
übung ihrer im vorstehenden Artikel erwähn- 
ten Thätigkeit jeder gesetzlich zulässige Beistand 
und derselbe Schutz zu gewähren, welcher den 
in dem ausgeschlossenen Gebiet angestellten 
Staatsbeamten gebührt. 
1380 
Vergehungen, welche gegen jene Beamten 
bei der Ausübung ihres Dienstes oder in Be- 
ziehung auf denselben verübt sind, sollen ebenso 
bestraft werden, als wären sie gegen einen in 
dem ausgeschlossenen Gebiet angestellten Staats- 
beamten verübt worden. 
Die Bestechung, welche gegen einen im 
Dienste des Zollvereines oder eines seiner 
Mitglieder angestellten Beamten verübt wird, 
um denselben zur Verletzung seiner Amts- 
pflicht zu bestimmen, ist ebenso zu bestrafen, 
wie die Bestechung eines in dem ausgeschlos- 
senen Gebiet angestellten Staatsbeamten.
	        
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