Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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8g. 72. 
Wenn die Abfertigung bei dem Grenzzollamte nach Maßgabe der vor- 
stehenden Bestimmungen nicht in Anspruch genommen wird, so erfolgt die Ab- 
fertigung nach den in den S#F. 39 bis 51 enthaltenen Bestimmungen. 
C. 73. 
Die näheren Bestimmungen über die zollamtliche Behandlung des Güter= E. Regulativ über 
. «V 
und Effectentransportes auf den Eisenbahnen werden durch ein zu erlassendes eebenolan 
Regulativ getroffen. portes. 
VIII. Bestimmungen über die Waaren-Einfuhr und Ausfuhr seewärts. 
S. 74. 
Wo für den Eingang seewärts Ansageposten errichtet sind, haben sich die - %2% ein 
Schiffsführer bei diesen zu melden und sämmtliche über ihre Ladung sgrechen-Ame hangbeide 
den Papiere abzugeben. Der Schiffsführer ist zugleich verpflichtet, dem An- « « 
sageposteneinevonihmunterzeichneteDeclarationbchügängezumSchiffS- 
raum und etwaiger geheimer Behältnisse zu übergeben, auch dem Beamten diese 
Zugänge und Behältnisse an Ort und Stelle zu zeigen. 
Die Ladungspapiere werden demnächst von dem Ansageposten in Gegen- 
wart des Schiffsführers eingesiegelt, an das betreffende Grenzzollamt adressirt 
und, falls nach dem Ermessen des Ansagepostens Begleitung eintritt, dem be- 
gleitenden Beamten, anderenfalls dem Schiffsführer zur Aushändigung an das 
Grenzzollamt zugestellt. 
G. 75. 
Soll die Ladung bei dem Grenzzollamte zur Entlöschung gelangen, so Gerkoighen brin. 
hat der Schiffsführer dem Amte binnen spätestens 24 Stunden nach der Angenerelle Deciara- 
kunft eine generelle Declaration (Manifest) in einfacher Ausfertigung zu über- don (Manisetl 
geben, welche den Namen des Schiffes und des Schiffsführers, die Nationalität 
und Tragfähigkeit des Schiffes, den Hafen oder die Häfen, wo die Ladung 
eingenommen ist, die Namen der Waarenempfänger, die Gattung der geladenen 
Waaren, — bei verpackten Waaren auch die Zahl und Verpackungsart der 
Colli, deren Zeichen und Nummer, — ferner die besondere Bezeichnung der
	        
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