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sohin insbesondere die Bezeichnung der Regimenter rc., bie Uniformirung, Garnisonirung
das Personal= und Militär-Bildungswesen u. s. w. werden durch dieselbe nicht berührt.
Die Betheiligung bayrischer Officiere an den für höhere militärwissenschaftliche oder
technische Ausbildung bestehenden Anstalten des Bundes wird specieller Vereinbarung vor-
behalten.
XV
Wenn sich in Folge des mangelhaft dahier vorliegenden Materials ergeben sollte, daß
bei Aufführung des nunmehrigen Wortlautes der Bundesverfassung unter Ziffer II §F. 1
bis 26 ein Jerthum unterlaufen ist, behalten sich die contrahirenden Theile dessen Berichti-
gung vor.
XVI.
Die Bestimmungen dieses Schlußprotokolls sollen ebenso verbindlich sein, wie der Ver-
trag vom Heutigen über den Abschluß eines deutschen Verfassungsbündnisses selbst und sollen
mit diesem gleichzeitig ratificirt werden.
So geschehen Versailles, den 23. November 1870.
(gez.) Bray-Steinburg. (gez.) v. Bismarck.
(L. 8.) (L. S.)
(gez.) Frhr. v. Pranckh. (gez.) v. Lutz.
(L. S.) (L. 8.)
Bellage III.
Berlin, den 28. November 1870.
In XV des Schlußprotokolles zu dem zwischen Seiner Majestät dem Könige
von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes und Seiner Majestät dem
Könige von Bayern am 23. ds. Mts. zu Versailles abgeschlossenen Vertrage über