Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Meiningen, Sachsen- Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, 
Schwarzb dershausen, Waldeck, Reuß älterer Anie, Reuß jüngerer Linie, Schaum- 
burg- #pe, — #beck, Prema, Hamburg, und aus den nerdlich vom Main belegenen 
Theilen des Großherzogthums Hessen. 
  
II. 
Gundesgesetzgebung. 
Artikel 2. 
Jnnerhalb dieses Bundesgebiets übt der Bund das Recht der Gesetzgebung nach Maß- 
hgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Bundesgesetze den 
Landesgesetzen vorgehen. Die Bundesgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Ver- 
kündigung von Bundes wegen, welche vermittelst eines Bundesgesetzblattes geschieht. Sofern 
nicht in dem publicirten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft be- 
stimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, 
an welchem das betreffende Stück des Bundesgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist. 
Artikel 3. 
Für den ganzen Umfang des Bundesgebietes besteht ein gemeinsames Indigenat 
mit der Wirkung, daß der Angehöbrige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates 
in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohn- 
sitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur 
Erlangung des Staatsbürgerrechts und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte 
unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechts- 
verfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist. 
In der Ausübung dieser Befugniß darf der Bundesangehörige weder durch die Obrigkeit 
seiner Heimat, noch durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden. 
Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den lo- 
kalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grund- 
satz nicht berührt. 
Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzelnen 
Bundesstaaten in Beziehung auf die Uebernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung er- 
krankter und die Beerdigung verstorbener Staatsangehbrigen bestehen.
	        
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