Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

216 216 
übrigen von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede 
Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheldenden 
Mitglieder wieder wählbar sind. Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen 
Beamten zur Verfügung gestellt. 
Artikel 9. 
Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Reichstage zu erscheinen und 
muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Reglerung zu 
vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht adoptirt 
worden sind. Nlemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und des Relchstages seln. 
Artikel 10. 
Dem Bundespräsidlum liegt es ob, den Mitglledern des Bundesrathes den üblichen 
diplomatischen Schutz zu gewähren. 
IV. 
Bundespräsidinm. 
Artikel 11. 
Das Präsidium des Bundes steht der Krone Preußen zu, welche in Auslbung desselben 
den Bund völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Bundes Krieg zu erklären und Frieden 
zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu 
beglaubigen und zu empfangen berechtigt ist. 
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände bezlehen, welche 
nach Artikel 4 in den Bereich der Bundesgesetzgebung geh5hren, ist zu ihrem Abschluß die 
Zustimmung des Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Reichstages 
erforderlich. 
Artikel 12. 
Dem Präsidium steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu berufen, zu er- 
öffnen, zu vertagen und zu schließen. 
Artikel 13. 
Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findet alljährlich statt, und kann
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.