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VII.
Eisenbahnwesen.
Artikel 41.
Eisenbahnen, welche im Interesse der Vertheldigung des Bundesgebietes oder im Interesse
des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig erachtet werden, können kraft eines Bundesgesetzes
auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden,
unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Bundes angelegt oder an Privatun-
ternehmer zur Ausführung concessionirt und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet
werden.
Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß neu angelegter
Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen.
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahnunternehmungen ein Wider-
spruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel= oder Concurrenzbahnen einräumen, werden,
umbeschadet bereits erworbener Rechte, für das ganze Bundesgebiet hierdurch aufgehoben.
Ein solches Widerspruchsrecht kann auch in den künftig zu ertheilenden Concessionen nicht
weiter verliehen werden.
Artikel 42.
Die Bundesreglerungen verpflichten sich, die im Bundesgeblete belegenen Eisenbahnen im
Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf
auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu
lassen.
Artikel 43.
Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung übereinstimmende Betriebseinrichtungen
getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei-Reglements eingeführt werden. Der Bund hat
dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jederzelt in einem, die
aubthige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial
so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfniß es erheischt.
Artikel 44.
Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den durchgehenden Verkehr und
zur Herstellung ineinander greifender Fahrpläne nöthigen Personenzüge mit entsprechender Fahr-
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