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das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt und einem zum Bunde gehßrigen Staate seit
mindestens einem Jahre angehört hat, sofern er nicht durch die Bestimmungen in dem 8. 3
von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen ist.
g. 5.
In jedem Bundesstaate wird auf durchschnittlich 100,000 Seelen derjenigen Bevößlke-
rungszahl, welche den Wahlen zum verfassunggebenden Reichstage zu Grunde gelegen hat,
Ein Abgeordneter gewählt. Ein Ueberschuß von mindestens 50,000 Seelen der Gesammt-
bevölkerung eines Bundesstaates wird vollen 100,000 Seelen gleich gerechnet. In einem
Bundesstaate, dessen Bevölkerung 100,000 Seelen nicht erreicht, wird Ein Abgeordneter gewählt.
Demnach beträgt die Zahl der Abgeordneten 297 und kommen auf Preußen 235,
Sachsen 23, Hessen 3, Mecklenburg-Schwerin 6, Sachsen-Weimar 3, Mecklenburg-Strelitz 1,
Oldenburg 3, Braunschwelg 3, Sachsen-Meiningen 2, Sachsen-Altenburg 1, Sachsen-Co-
burg-Gotha 2, Anhalt 2, Schwarzburg-Rudolstadt 1, Schwarzburg-Sondershausen 1,
Waldeck 1, Reuß ältere Linie 1, Reuß jüngere Linie 1, Schaumburg-Lippe 1, Lippe 1,
Lauenburg 1, ubeck 1, Bremen 1, Hamburg 3.
Eine Vermehrung der Zahl der Abgeordneten in Folge der steigenden Bevölkerung wird
durch das Gesetz bestimmt.
KG. 6.
Jeder Abgeordnete wird in einem besonderen Wahlkreise gewählt.
Jeder Wahlkreis wird zum Zwecke der Stimmabgabe in kleinere Bezirke getheilt,
welche möglichst mit den Ortsgemeinden zusammenfallen sollen, sofern nicht bei volkreichen
Ortsgemeinden eine Unterabtheilung erforderlich wird.
Mit Ausschluß der Exrclaven müssen die Wahlkreise, sowie die Wahlbezirke räumlich
abgegrenzt und thunlichst abgerundet sein.
Ein Bundesgesetz wird die Abgrenzung der Wahlkreise bestimmen. Bis dahin sind die gegen-
wärtigen Wahlkreise beizubehalten, mit Ausnahme derjenigen, welche zur Zeit nicht örtlich abge-
grenzt und zu einem räumlich zusammenhängenden Bezirke abgerundet sind. Dlese müssen zum
Zwecke der nächsten allgemeinen Wahlen gemäß der Vorschrift des dritten Absatzes gebildet werden.
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Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben oder, im