Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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G. 13. 
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllocale weder Discussionen stattfinden, noch 
Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt werden. 
Ausgenommen hievon sind die Discussionen und Beschlüsse des Wahlvorstandes, welche 
durch die Leltung des Wahlgeschäftes bedingt sind. 
S. 14. 
Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzulassen, welche in die Wählerliste aufge- 
nommen sind (F. 8 des Gesetzes). 
Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl theilnehmen. 
g. 16. 
Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, tritt an den Tisch, an welchem der 
Wahlvorstand sitzt, nennt seinen Namen und gibt, wenn der Wahlbezirk aus mehr als 
einer Ortschaft besteht, seinen Wohnort, in Städten, in welchen die Wählerliste nach Haus- 
nummern aufgestellt ist, seine Wohnung an. 
Der Wähler übergibt, sobald der Protokollführer seinen Namen in der Wählerliste 
aufgefunden hat, seinen Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder dessen Vertreter (TF. 12 des 
Reglements), welcher denselben uncröffnet in das auf dem TUische stehende Gefäß legt. 
Der Stimmzettel muß derart zusammengefaltet sein, daß der auf ihm verzeichnete 
Name verdeckt ist. 
Stimmzettel, bei welchen hiergegen verstoßen ist, oder welche nicht von weißem Papiler, 
oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind (S. 10 Absatz 2 des Gesetzes) 
hat der Wahlvorsteher zurückzuweisen. Insbesondere hat derselbe auch darauf zu achten, 
daß nicht statt eines mehrere Stimmzettel abgegeben werden. 
g. 16. 
Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe jedes Wählers neben dem 
Namen desselben in der dazu bestimmten Rubrik der Wählerliste. 
. 17. 
Um sechs Uhr Nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmung für geschlossen. 
Nachdem dieses geschehen ist, dürfen keine Stimmzettel mehr angenommen werden. 
Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne genommen und unerbffnet gezählt. Ergibt
	        
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