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I. An Stelle des Artikels 8.
Von dem Hektoliter ungebrochenen Malzes,
ohne Unterscheidung zwischen Trocken= oder
eingesprengtem Malze und ebenso von dem
Hektoliter des zur Grünmalzbereitung für
aufschlagspflichtige Fabrication bestimmten Ge-
treides wird als Aerarial-Malzaufschlag der
Betrag von zwei Gulden zwanzig Kreuzer
nach der in der Mühle oder am Betriebs-
orte vorgenommenen Abmessung erhoben.
Ein Malz= oder Getreide-Quantum, welches
weniger als vier Liter= beträgt, bleibt außer
Ansatz.
II. An Stelle des Artikels 11 Absatz 1.
Wird im Inlande erzeugtes Bier in Ge-
binden in das Ausland ausgeführt, so hat
der Ausführende für jede Sendung, welche
mindestens sechzig Liter beträgt, Anspruch auf
Rückvergütung des Malzaufschlages.
III. An Stelle des Artikels 17
Absatz 2 und 3.
Unter diesem Verbote ist ein Ueberschuß
nicht begriffen, welcher nicht mehr als acht
L#ter vom Hektoliter trockener oder einge-
sprengter Frucht beträgt.
Ist das Verhältniß der Ueberschreitung
nach ganz oder theilweise geschehener Bear-
beitung des Malzes erst zu ermitteln, so sind
je nach erkannter, im Beanstandungsfalle durch
Sachverständige festzustellender Eigenschaft des
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Malzes als trocken oder eingesprengt beim
Bruche auf Steinmühlen einhundert ein und
vierzig L#ter gebrochenen Einsprengmalzes gleich
einem Hektoliter ungebrochenen Einspreng-
malzes; dann einhundert ein und zwanzig Liter
gebrochenen Trockenmalzes gleich einem Hekto-
liter ungebrochenen Trockenmalzes; endlich beim
Bruche auf Walzmühlen einhundert neun und
zwanzig Liter gebrochenen Malzes gleich einem
Hektoliter ungebrochenen Malzes zu rechnen.
Im Zwelfelsfalle ist anzunehmen, daßlTrocken=
malz zur Mühle gebracht worden ist.
IV. An Stelle. des Artikels 70
Ziffer 1 bis 3.
1) Von jeder Strefeinschreitung ist abzu-
sehen, wenn der Ueberschuß über das polet-
tirte Quantum acht Liter per Hektoliter nicht
übersteigt.
2) Ueberstelgt der Ueberschuß acht Aiter
por Hektoliter, ohne jedoch sechzehn Lter per
Hektoliter zu erreichen, so tritt Geldstrafe von
zehn bis dreißig Gulden ein.
3) Erreicht der Ueberschuß sechzehn Liter
por Hektoliter, so ist auf Geldstrafe von
fünfzig bis einhundert Gulden zu erkennen.
V. An Stelle des Artikels 83 Absatz 2.
Das Maß der geringsten Sendung, für
welches die Rückvergütung angesprochen werden
kann, wird auf sechzehn Liter festgesetzt.