Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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I. An Stelle des Artikels 8. 
Von dem Hektoliter ungebrochenen Malzes, 
ohne Unterscheidung zwischen Trocken= oder 
eingesprengtem Malze und ebenso von dem 
Hektoliter des zur Grünmalzbereitung für 
aufschlagspflichtige Fabrication bestimmten Ge- 
treides wird als Aerarial-Malzaufschlag der 
Betrag von zwei Gulden zwanzig Kreuzer 
nach der in der Mühle oder am Betriebs- 
orte vorgenommenen Abmessung erhoben. 
Ein Malz= oder Getreide-Quantum, welches 
weniger als vier Liter= beträgt, bleibt außer 
Ansatz. 
II. An Stelle des Artikels 11 Absatz 1. 
Wird im Inlande erzeugtes Bier in Ge- 
binden in das Ausland ausgeführt, so hat 
der Ausführende für jede Sendung, welche 
mindestens sechzig Liter beträgt, Anspruch auf 
Rückvergütung des Malzaufschlages. 
III. An Stelle des Artikels 17 
Absatz 2 und 3. 
Unter diesem Verbote ist ein Ueberschuß 
nicht begriffen, welcher nicht mehr als acht 
L#ter vom Hektoliter trockener oder einge- 
sprengter Frucht beträgt. 
Ist das Verhältniß der Ueberschreitung 
nach ganz oder theilweise geschehener Bear- 
beitung des Malzes erst zu ermitteln, so sind 
je nach erkannter, im Beanstandungsfalle durch 
Sachverständige festzustellender Eigenschaft des 
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Malzes als trocken oder eingesprengt beim 
Bruche auf Steinmühlen einhundert ein und 
vierzig L#ter gebrochenen Einsprengmalzes gleich 
einem Hektoliter ungebrochenen Einspreng- 
malzes; dann einhundert ein und zwanzig Liter 
gebrochenen Trockenmalzes gleich einem Hekto- 
liter ungebrochenen Trockenmalzes; endlich beim 
Bruche auf Walzmühlen einhundert neun und 
zwanzig Liter gebrochenen Malzes gleich einem 
Hektoliter ungebrochenen Malzes zu rechnen. 
Im Zwelfelsfalle ist anzunehmen, daßlTrocken= 
malz zur Mühle gebracht worden ist. 
IV. An Stelle. des Artikels 70 
Ziffer 1 bis 3. 
1) Von jeder Strefeinschreitung ist abzu- 
sehen, wenn der Ueberschuß über das polet- 
tirte Quantum acht Liter per Hektoliter nicht 
übersteigt. 
2) Ueberstelgt der Ueberschuß acht Aiter 
por Hektoliter, ohne jedoch sechzehn Lter per 
Hektoliter zu erreichen, so tritt Geldstrafe von 
zehn bis dreißig Gulden ein. 
3) Erreicht der Ueberschuß sechzehn Liter 
por Hektoliter, so ist auf Geldstrafe von 
fünfzig bis einhundert Gulden zu erkennen. 
V. An Stelle des Artikels 83 Absatz 2. 
Das Maß der geringsten Sendung, für 
welches die Rückvergütung angesprochen werden 
kann, wird auf sechzehn Liter festgesetzt.
	        
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