Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Im Uebrigen werden die Bestimmungen über die Fremdenpolizei durch dieses Gesetz 
meht berührt. 
KS. 13. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1868 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes- 
Insiezel. 
Gegeben Schloß Blankenburg, den 1. November 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
Gesetz, 
betreffend die Aufhebung der Schuldhaft, vom 29. Mai 1368. 
(Bundes-Gesetzblatt 1868 Nro. 16 pag. 287.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen im Namen 
des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichs- 
tages, was folgt: 
K. 1. 
Der Personalarrest ist als Exekutionsmittel in bürgerlichen Rechtssachen insoweit nicht 
mehr statthaft, als dadurch die Zahlung einer Geldsumme oder die Leistung einer Quantität 
vertretbarer Sachen oder Werthpapiere erzwungen werden soll. 
KS. 2. 
Die gesetzlichen Vorschriften, welche den Personalarrest gestatten, um die Einleitung oder 
Fortsetzung des Prozeßverfahrens, oder die gefährdete Exekution in das Vermbgen des 
Schuldners zu sichern (Sicherungsarrest), bleiben unberührt. 
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