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Gesetz,
betreffend die Schließung und Beschränkung der öfentlichen Spielbanken,
vom 1. Juli 1868.
(Bundes-Gesetzblatt 1868 Nro. 21. S. 367)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen im Namen
des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichs-
tages, was folgt:
K. 1.
Oeffentliche Spielbanken dürfen weder konzessionirt noch geduldet werden.
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Die gegenwärtig konzessionirten Spielbanken werden, soweit ihre Schließung im Gemäß-
heit der Landesgesetze nicht früher eintritt, mit Ablauf der Zeit, für welche die Konzession
ertheilt ist, spätestens aber am 31. Dezember 1872 geschlossen. Eine frühere Schließung
kann durch Verordnung des Bundespräsidiums entweder allgemein oder in Beziehung auf
einzelne Spielbanken ausgesprochen werden.
Bei allen Banken ist das Spiel an Sonn= und Feiertagen mit dem Tage verboten,
an welchem dieses Gesetz in Geltung tritt.
G. 3.
Mit dem Tage der Schließung sind die bestehenden Spielpachtverträge und Konzessionen
aufgehoben; Entschädigungsansprüche wegen des in Folge der Schließung einer Spielbank
oder in Folge der Beschränkung des Spiels entgehenden Gewinns finden nicht statt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-
Insiegel. s
Gegeben Schloß Babelsberg, den 1. Juli 1868.
(L. 8) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.