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sttmmter Dauer für die Auflbsung eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten
einzuhalten ist.
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Dieses Gesetz tritt am 1. August 1869 in Kraft.
Die bis dahin verfügten, mit den Vorschriften dieses Gesetzes nicht vereinbaren Beschlag-
nahmen sind auf Antrag des Schuldners aufzuheben oder einzuschränken.
Dagegen finden die Bestimmungen des zweiten Absatzes des S. 2 auf frühere Fälle
keine Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Infiegel.
Gegeben Berlin, den 21. Juni 1869.
(L. S.) Wilhelm.
EGr. v. Bismarck-Schönhausen.
Gesetz,
betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehnng,
vom 3. Juli 1869.
(Bundes-Gesetzblatt 1869 Nr. 28 pag. 292.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen im Namen
des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichs-
tages, was folgt:
Einziger Artikel.
Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten
Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben.
Insbesondere soll die Befähigung zur Theilnahme an der Gemeinde= und Landesvertretung
und zur Bekleidung öffentlicher Aemter vom religissen Bekenntniß unabhängig sein.