Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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sttmmter Dauer für die Auflbsung eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten 
einzuhalten ist. 
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Dieses Gesetz tritt am 1. August 1869 in Kraft. 
Die bis dahin verfügten, mit den Vorschriften dieses Gesetzes nicht vereinbaren Beschlag- 
nahmen sind auf Antrag des Schuldners aufzuheben oder einzuschränken. 
Dagegen finden die Bestimmungen des zweiten Absatzes des S. 2 auf frühere Fälle 
keine Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Infiegel. 
Gegeben Berlin, den 21. Juni 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
EGr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
Gesetz, 
betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehnng, 
vom 3. Juli 1869. 
(Bundes-Gesetzblatt 1869 Nr. 28 pag. 292.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen im Namen 
des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichs- 
tages, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten 
Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben. 
Insbesondere soll die Befähigung zur Theilnahme an der Gemeinde= und Landesvertretung 
und zur Bekleidung öffentlicher Aemter vom religissen Bekenntniß unabhängig sein.
	        
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