Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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K. 29. 
Die Bundeskonsuln haben zum Schutze der von ihnen dienstlich zu vertretenden Interessen, 
insbesondere zum Transport von Verbrechern und hülfsbedürftigen Personen, den Belstand 
der Befehlshaber der Kriegsschiffe in Anspruch zu nehüttn. 
g. 30. 
Die Bundeskonsuln haben die Innehaltung der wegen Führung der Bundesflagge be- 
stehenden Vorschriften zu überwachen. 
g. 31. 
Sie haben die Meldung der Schiffsführer entgegen zu nehmen und an den Bundes- 
kanzler über Unterlassung dieser Meldung zu berichten. 
g. 32. 
Sie bilben für die Schiffe der Bundes-Handelsmarine im Hafen ihrer Residenz die 
Musterungsbehörde. 
§. 33. 
Sie find befugt, über diese Schiffe die Polizeigewalt auszuüben. 
K 34. 
Wenn Mannschaften von solchen Schiffen desertiren, so haben die Bundeskonfuln auf 
Antrag des Schiffers bei den Orts= oder Landesbehörden die zur Wiederhabhaftwerdung der- 
selben erforderlichen Schritte zu thun. 
g. 36. 
Die Bundeskonsuln sind befugt, an Stelle eines gestorbenen, erkrankten oder sonst zur 
Führung des Schiffes untauglich gewordenen Schiffers auf den Antrag der Betheiligten einen 
neuen Schiffsführer einzusetzen. 
g. 36. 
Sie sind befugt, die Verklarungen aufzunehmen, und bei Unfällen, von welchen die 
Schiffe betroffen werden, die erforderlichen Bergungs= und Rettungsmaßregeln einzuleiten und 
zu überwachen, sowie in Fällen der großen Haverei auf Antrag des Schiffsführers die Dis- 
pache aufzumachen.
	        
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