Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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bahnen, dann die Erbauung von Vicinal- 
bahnen betreffend, erforderlichen Voraus- 
setzungen einer Staatssubvention erfüllt werden, 
ist die Staatsregierung ermächtigt, die Aus- 
führung dieser Vicinalbahn zu übernehmen, 
und ist der dafür erforderliche Maximalbetrag 
von 442,000 fl. je zur Hälfte aus dem 
Vicinaleisenbahn-Baufond und der Eisenbahn= 
bau-Dotationscasse zu entnehmen. 
Artikel 2. 
Für den Fall die Roheinnahmen aus dem 
Transporte auf der im Artikel 1 bezeichneten 
Bahn das Dreifache der 4½ procentigen 
Zinsen des aus Staatsmitteln bestrittenen 
Aufwandes Übersteigen, kann aus dem Ueber- 
schusse eine Verzinsung und Amortisation des 
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für Grunderwerbung und Erdarbeiten aufge- 
wendeten Capitals bis zu fünf Procent ge- 
währt werden. 
Artikel 3. 
Der Staatsminister der Finanzen ist er- 
mächtiget, zur Deckung des aus der Eisen- 
bahnbau-Dotationscasse für Herstellung der 
Vicinalbahn von Rothenburg an der Tauber 
nach Steinach zu bestreitenden Bedarfes im 
Betrage von 221,000 fl. Cweihundert ein 
undzwanzigtausend Gulden) ein auf Staats- 
Eisenbahnen zu versicherides Anlehen in 
gleichem Betrage aufzunehmen, bezüglich dessen 
die im Gesetze vom 29. April 1869 Ar- 
tikel 4 und 5 getroffenen Bestimmungen 
gleichmäßige Anwendung finden. 
Gegeben Hohenschwangau, den 10. Juli 1870. 
Ludwig. 
Graf v. Pray. v. Pfretzschner. v. Schlör. Erhr. v. Pranchh. 
v. Lü##. 
v. Prann. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Jeb. von Kobell.
	        
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