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bahnen, dann die Erbauung von Vicinal-
bahnen betreffend, erforderlichen Voraus-
setzungen einer Staatssubvention erfüllt werden,
ist die Staatsregierung ermächtigt, die Aus-
führung dieser Vicinalbahn zu übernehmen,
und ist der dafür erforderliche Maximalbetrag
von 442,000 fl. je zur Hälfte aus dem
Vicinaleisenbahn-Baufond und der Eisenbahn=
bau-Dotationscasse zu entnehmen.
Artikel 2.
Für den Fall die Roheinnahmen aus dem
Transporte auf der im Artikel 1 bezeichneten
Bahn das Dreifache der 4½ procentigen
Zinsen des aus Staatsmitteln bestrittenen
Aufwandes Übersteigen, kann aus dem Ueber-
schusse eine Verzinsung und Amortisation des
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für Grunderwerbung und Erdarbeiten aufge-
wendeten Capitals bis zu fünf Procent ge-
währt werden.
Artikel 3.
Der Staatsminister der Finanzen ist er-
mächtiget, zur Deckung des aus der Eisen-
bahnbau-Dotationscasse für Herstellung der
Vicinalbahn von Rothenburg an der Tauber
nach Steinach zu bestreitenden Bedarfes im
Betrage von 221,000 fl. Cweihundert ein
undzwanzigtausend Gulden) ein auf Staats-
Eisenbahnen zu versicherides Anlehen in
gleichem Betrage aufzunehmen, bezüglich dessen
die im Gesetze vom 29. April 1869 Ar-
tikel 4 und 5 getroffenen Bestimmungen
gleichmäßige Anwendung finden.
Gegeben Hohenschwangau, den 10. Juli 1870.
Ludwig.
Graf v. Pray. v. Pfretzschner. v. Schlör. Erhr. v. Pranchh.
v. Lü##.
v. Prann.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
Jeb. von Kobell.