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Gesetz,
über die Erwerbung und den Verlust der Lundes- und Staatsangehörigkei#t
vom 1. Juni 1870.
(Bundes--Gesetzblatt 1870 Nr. 20 pag. 365.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r2c. verordnen im Namen
des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichs-
tages, was folgt:
8. 1.
Die Bundesangehbrigkeit wird durch die Staatsangehbrigkeit in einem Bundesstaate
erworben und erlischt mit deren Verlust.
Angehörige den Großherzogthams Hessen besitzen die Bundesangehbrigkeit uur dann, wenn sie in den zum
Hunde gehörigen Theilen den Großherzegechumo heimatheberechtigt find“).
o 2.
Die Stsatsangehkrigkeit in einem Bundesstaate wird fortan nur begründet:
1) durch Abstammung (8. 3),
2) durch Legitimation (F. 4),
3) durch Verheirathung (K. 5),
4) für einen Norddeutschen durch Aufnahme und (& 6 fl)
5) für einen Ausländer durch Naturalisation «·
Dir Adoption hat für sich allein diese Wirkung nicht.
K. 3.
Durch die Geburt, auch wenn diese im Auslande erfolgt, erwerben eheliche Kinder eines
Norddeutschen die Staatsangehbrigkeit des Vaters, uneheliche Kinder einer Norddeutschen die
Staatsangehbrigkeit der Mutter.
8. 4.
Ist der Vater eines unehelichen Kindes ein Norddeutscher und besitzt die Mutter nicht
*) Absatz II bee §. 1 ißf anfgehoben.
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