Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Von Angehörigen der Königreiche Bayern und Württemberg und des Großherzogthume Baden soll, im Falle 
der Reziprozität, bevor sie neutralisirt werden, der Nachweis, daß sie die ilitairpflicht gegen ihr bisheriges Vaterland 
erfüllt haben oder davon befreit worden siud, gefordert werden?). 
K. 9. 
Eine von der Regierung oder von einer Central= oder höheren Verwaltungsbehöbrde eines 
Bundesstaates vollzogene oder bestätigte Bestallung für einen in den unmittelbaren oder 
mittelbaren Staatsdienst oder in den Kirchen-, Schul= oder Kommunaldienst aufgenommenen 
Ausländer oder Angehörigen eines anderen Bundesstaates vertritt die Stelle der Naturallsations= 
Urkunde, beziehungsweise Aufnahme-Urkunde, sofern nicht entgegenstehender Vorbehalt in der 
Bestallung ausgedrückt wird. 
Ist die Anstellung eines Ausländers im Bundesdienst erfolgt, so erwirbt der Angestellte 
die Staatsangehörigkeit in demjenigen Bundesstaate, in welchem er seinen dienstlichen Wohnsitz hat. 
8. 10. 
Die Natmalisations-Urkunde, beziehungsweise Aufnahme-Urkunde, begründet mit dem 
Zeitpunkte der Aushändigung alle mit der Staatsangehbrigkeit verbundenen Rechte und 
PRflichten. 
– 11. 
Die Verleihung der Staatsangehörigkeit erstreckt sich, insofern nicht dabei eine Ausnahme 
gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und die noch unter väterlicher Gewalt stehenden 
minderjährigen Kinder. 
g. 12. 
Der Wohnfttz innerhalb öines Bundesstaates begründet für sich allein die Staatsange- 
hörigkeit nicht. 
g. 13. 
Die Staatsangehorigkeit geht fortan nur verloren: 
1) durch Entlassung auf Antrag (S#. 14 ff.); 
2) durch Ausspruch der Behbrde (S§. 20 und 22); 
3) durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande (K. 21); 
— 5) Anm.: Der letzie Absatz des §. 8 ist aufgehoben. 
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