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Von Angehörigen der Königreiche Bayern und Württemberg und des Großherzogthume Baden soll, im Falle
der Reziprozität, bevor sie neutralisirt werden, der Nachweis, daß sie die ilitairpflicht gegen ihr bisheriges Vaterland
erfüllt haben oder davon befreit worden siud, gefordert werden?).
K. 9.
Eine von der Regierung oder von einer Central= oder höheren Verwaltungsbehöbrde eines
Bundesstaates vollzogene oder bestätigte Bestallung für einen in den unmittelbaren oder
mittelbaren Staatsdienst oder in den Kirchen-, Schul= oder Kommunaldienst aufgenommenen
Ausländer oder Angehörigen eines anderen Bundesstaates vertritt die Stelle der Naturallsations=
Urkunde, beziehungsweise Aufnahme-Urkunde, sofern nicht entgegenstehender Vorbehalt in der
Bestallung ausgedrückt wird.
Ist die Anstellung eines Ausländers im Bundesdienst erfolgt, so erwirbt der Angestellte
die Staatsangehörigkeit in demjenigen Bundesstaate, in welchem er seinen dienstlichen Wohnsitz hat.
8. 10.
Die Natmalisations-Urkunde, beziehungsweise Aufnahme-Urkunde, begründet mit dem
Zeitpunkte der Aushändigung alle mit der Staatsangehbrigkeit verbundenen Rechte und
PRflichten.
– 11.
Die Verleihung der Staatsangehörigkeit erstreckt sich, insofern nicht dabei eine Ausnahme
gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und die noch unter väterlicher Gewalt stehenden
minderjährigen Kinder.
g. 12.
Der Wohnfttz innerhalb öines Bundesstaates begründet für sich allein die Staatsange-
hörigkeit nicht.
g. 13.
Die Staatsangehorigkeit geht fortan nur verloren:
1) durch Entlassung auf Antrag (S#. 14 ff.);
2) durch Ausspruch der Behbrde (S§. 20 und 22);
3) durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande (K. 21);
— 5) Anm.: Der letzie Absatz des §. 8 ist aufgehoben.
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