Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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26. Die Nummer 25. S. erhält nachstehende Fassung: 
Reis, geschälter und ungeschälter, für den Centner 15 Sgr. oder 524 Kr. 
Anmerkung: 
Reis zur Stärke-Fabrication unter Controle zollfrei. 
27. Die Bestimmung in Nr. 25. t. erhält die nachstehende Fassung: 
t) Salz (Koch-, Siede-, Stein-, Seesalz), sowie alle Stoffe, aus Tara: 
welchen Salz ausgeschieden zu werden pflegt, für den Centner 1 in Sicken. 
2 Thlr. oder 3 Fl. 30 Kr. 
28. In Nr. 26. b. 1. ist hinzuzufügen: „Stearin, einschließlich Stearinsäure“ dagegen 
kommt Nr. 26. c. in Wegfall und wird Nr. 26. d. als Nr. 26. c. bezeichnet. 
29. Die Nummern 27. b. und c. erhalten nachstehende Fassung: 
b) Ungeleimtes ordinäres (grobes graues, halbweißes und gefärbtes) Papier; alles 
ungeleimte Druckpapier; Formerarbeit aus Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen 
Stoffen, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, jedoch weder angestrichen noch 
lackirt, 
für den Centner 20 Sgr. oder 1 Fl. 10 Kr. 
) Alles nicht unter a., b. und d. begriffene Papier, auch lithographirtes, bedrucktes 
oder lintirtes, zu Rechnungen, Etiketten, Frachtbriefen, Devisen rc. vorgerichtetes 
Papier, Malerpappe, 
für den Centner 1 Thlr. oder 1 Fl. 45 Kr. 
d) Gold= und Silberpapier; Papier mit Gold= oder Silbermuster; 
durchschlagenes Papier; ingleichen Streifen von diesen Papiergat- Tara: 
tungen; Paplertapeten; Waaren aus Papier, Pappe oder Papp-]16 in Kisten, 
masse; Formerarbeit aus Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen 13 in Körben, 
Stoffen, soweit sie nicht unter b. und e. begriffen ist, 6 in Ballen. 
für den Centner 1 Rthlr. 10 Sgr. oder 2 Fl. 20 Kr. 
30. Die Nummer 27 d. erhält die Bezeichnung 27 e. 
31. In Nummer 30. ist am Schlusse folgende Anmerkung aufzunehmen: 
Anmerkung: Ganz grobe Gewebe aus rohem Gespiunst von Seidenabfällen, welche 
das Ansehen von grauer Packleinwand haben und zu Preßtüchern, Putz- 
lappen u. s. w. verwendet werden, für den Ctr. 20 Sgr. od. 1 Fl. 10 Kr.
	        
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