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26. Die Nummer 25. S. erhält nachstehende Fassung:
Reis, geschälter und ungeschälter, für den Centner 15 Sgr. oder 524 Kr.
Anmerkung:
Reis zur Stärke-Fabrication unter Controle zollfrei.
27. Die Bestimmung in Nr. 25. t. erhält die nachstehende Fassung:
t) Salz (Koch-, Siede-, Stein-, Seesalz), sowie alle Stoffe, aus Tara:
welchen Salz ausgeschieden zu werden pflegt, für den Centner 1 in Sicken.
2 Thlr. oder 3 Fl. 30 Kr.
28. In Nr. 26. b. 1. ist hinzuzufügen: „Stearin, einschließlich Stearinsäure“ dagegen
kommt Nr. 26. c. in Wegfall und wird Nr. 26. d. als Nr. 26. c. bezeichnet.
29. Die Nummern 27. b. und c. erhalten nachstehende Fassung:
b) Ungeleimtes ordinäres (grobes graues, halbweißes und gefärbtes) Papier; alles
ungeleimte Druckpapier; Formerarbeit aus Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen
Stoffen, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, jedoch weder angestrichen noch
lackirt,
für den Centner 20 Sgr. oder 1 Fl. 10 Kr.
) Alles nicht unter a., b. und d. begriffene Papier, auch lithographirtes, bedrucktes
oder lintirtes, zu Rechnungen, Etiketten, Frachtbriefen, Devisen rc. vorgerichtetes
Papier, Malerpappe,
für den Centner 1 Thlr. oder 1 Fl. 45 Kr.
d) Gold= und Silberpapier; Papier mit Gold= oder Silbermuster;
durchschlagenes Papier; ingleichen Streifen von diesen Papiergat- Tara:
tungen; Paplertapeten; Waaren aus Papier, Pappe oder Papp-]16 in Kisten,
masse; Formerarbeit aus Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen 13 in Körben,
Stoffen, soweit sie nicht unter b. und e. begriffen ist, 6 in Ballen.
für den Centner 1 Rthlr. 10 Sgr. oder 2 Fl. 20 Kr.
30. Die Nummer 27 d. erhält die Bezeichnung 27 e.
31. In Nummer 30. ist am Schlusse folgende Anmerkung aufzunehmen:
Anmerkung: Ganz grobe Gewebe aus rohem Gespiunst von Seidenabfällen, welche
das Ansehen von grauer Packleinwand haben und zu Preßtüchern, Putz-
lappen u. s. w. verwendet werden, für den Ctr. 20 Sgr. od. 1 Fl. 10 Kr.