Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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die für die X. Finanzperiode festzusetzenden 
Steuern bis zum 31. März 1870 in den 
nach den bestehenden Normen verfallenden 
Zielen zu erheben. 
Artikel 2. 
Die Maxrimaltarifsätze für die Eisenbahnen 
und den Ludwigskanal, wic sic für die IX. 
Finanzperiode festgesetzt sind, werden bis zum 
31. März 1870 verlängert. 
Artikel 3. 
Die Staatsministerien sind ermächtigt, die 
Theuerungszulagen, welche einzelnen Beamten- 
kategorien und die Zuschüsse, welche den ge- 
ring dotirten katholischen Seelsorgerposten und 
den unzulänglich dotirten protestantischen 
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Pfarrern diesseits des Rheins, sowie die Su- 
stentationen, welche den katholischen und pro- 
testantischen Geistlichen jenseits des Rheins 
für die Dauer der IX. Finanzperiode in 
widerruflicher Weise gewährt wurden, bis zum 
31. März 1870 fortbezahlen zu lassen und 
zu diesem Zwecke den vierten Theil jener 
Summe zu verwenden, welche im Budget der 
IX. Finanzperiode für je ein Jahr derselben 
vorgesehen erscheint. 
Artikel 4. 
Dem Staatsministerium der Justiz wird 
zur Durchführung der neuen Civilproceßord- 
nung vom 29. April 1869 ein Vorschuß im 
Betrage von 150,000 fl. zur Verfügung 
gestellt. 
Gegeben München, den 21. Februar 1870. 
Ludwig. 
Fürst v. Hohenlohe. v. Pfrezschner. v. Schlör. Frhr. v. Pranchh. 
v. Tutz. 
v. Praun. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell.
	        
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