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die für die X. Finanzperiode festzusetzenden
Steuern bis zum 31. März 1870 in den
nach den bestehenden Normen verfallenden
Zielen zu erheben.
Artikel 2.
Die Maxrimaltarifsätze für die Eisenbahnen
und den Ludwigskanal, wic sic für die IX.
Finanzperiode festgesetzt sind, werden bis zum
31. März 1870 verlängert.
Artikel 3.
Die Staatsministerien sind ermächtigt, die
Theuerungszulagen, welche einzelnen Beamten-
kategorien und die Zuschüsse, welche den ge-
ring dotirten katholischen Seelsorgerposten und
den unzulänglich dotirten protestantischen
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Pfarrern diesseits des Rheins, sowie die Su-
stentationen, welche den katholischen und pro-
testantischen Geistlichen jenseits des Rheins
für die Dauer der IX. Finanzperiode in
widerruflicher Weise gewährt wurden, bis zum
31. März 1870 fortbezahlen zu lassen und
zu diesem Zwecke den vierten Theil jener
Summe zu verwenden, welche im Budget der
IX. Finanzperiode für je ein Jahr derselben
vorgesehen erscheint.
Artikel 4.
Dem Staatsministerium der Justiz wird
zur Durchführung der neuen Civilproceßord-
nung vom 29. April 1869 ein Vorschuß im
Betrage von 150,000 fl. zur Verfügung
gestellt.
Gegeben München, den 21. Februar 1870.
Ludwig.
Fürst v. Hohenlohe. v. Pfrezschner. v. Schlör. Frhr. v. Pranchh.
v. Tutz.
v. Praun.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
Seb. von Kobell.