Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

121 
122 
Gesetz-Vlatt 
für das 
Königreich Bayern. 
München, den 24. December 1870. 
  
Inhalt: 
Gesetz, einen Credit für die außcrordentlichen Militärbedürfnisse in der X. Finanzperiode 1870 und 1871 betr. 
  
Gesetz, 
einen Credit für die außerordentlichen Miltärbe- 
dürfnisse in der X. Finanzperiode 1870 und 1871 
betreffend. 
Ludwig II. 
von Gottee Gnaden König von Bayern, 
Pfalzgraf bei Uhein, 
Herzog von Vayern, Franken und in 
Schwaben ete. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres 
Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer 
  
der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Artikel 1. 
Dem Kriegsministerium wird ein außer- 
ordentlicher Credit eröffnet: 
I. für den vorübergehenden Mehraufwand 
wegen des der Reduction unterliegenden höheren 
Standes an Officieren, Militärbeamten und 
Mannschaften 
für das Jahr 1870 von 257,167 fl. — kr. 
für das Jahr 1871 von 123,333 fl. — kr. 
zusammen für 2 Jahre 380,600 fl. — rr. 
18
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.