Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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17 Stimmen führt, Bayern 6, Sachsen 4, Württemberg 4, Baden 3, Hessen 
3, Mecklenburg-Schwerin 2, Sachsen-Weimar 1, Mecklenburg-Strelitz 1, Olden- 
burg 1, Braunschweig 2, Sachsen-Meiningen 1, Sachsen-Altenburg 1, Sachsen- 
Coburg-Gotha 1, Anhalt 1, Schwarzburg-Rudolstadt 1, Schwarzburg-Sonders- 
hausen 1, Waldeck 1, Reuß älterer A##e 1, Reuß jüngerer L#nie 1, Schaumburg- 
Lippe 1, ##ppe 1, Lübeck 1, Bremen 1, Hamburg 1, in Summa 58 Stimmen. 
Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe 
ernennen, wie es Stimmen hat; doch kann die Gesammtheit der zuständigen 
Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. 
g. b. 
An die Stelle des Artikels 7 tritt folgende Bestimmung: 
Der Bundesrath beschließt: 
1) über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben 
gefaßten Beschlüsse; 
2) über die zur Ausführung der Bundesgesetze erforderlichen allgemelnen 
Verwaltungs-Vorschriften und Einrichtungen, soferne nicht in dem Gesetze 
selbst etwas Anderes bestimmt ist; 
3) über Mängel, welche bei der Ausführung der Bundesgesetze oder der vor- 
stehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten. 
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen, und in Vortrag zu bringen, 
und das Präsidlum ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben. 
Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Artikeln 
5, 37 und 78 mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht instruirte 
Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidial= 
Stimme den Ausschlag. 
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmun- 
gen dieser Verfassung nicht dem ganzen Bunde gemeinschaftlich ist, werden die 
Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit ge- 
meinschaftlich ist. 
S. 6. 
Artikel 8 erhält folgende Fassung:
	        
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