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nach Maßgabe des vorstehenden Arti-
kels 8 einem Nichtbayern zu verleihen;
die Verleihung der Heimat wird jedoch
in allen diesen Fällen erst wirksam, wenn
die betreffende Person die bayerische
Staatsangehörigkeit erworben hat.
Die Erwerbung des Heimatrechtes er-
streckt sich auch auf die Ehefrau und auf
die noch unselbstständigen — ehelichen oder
denselben nach Artikel 1 Absatz III des
Gesetzes gleichgeachteten — Kinder, wenn
dieselben die bayerische Staatsangehörigkeit
erworben haben.
Die Kinder einer Nichtbayerin, welche
durch Verehelichung die Heimat in Bayern
erwirbt, folgen dieser Heimat nur dann,
wenn sie durch jene Verehelichung legi-
timirt werden.
Bestehen in einem nicht zum Deutschen
Reiche gehörigen Staate Bestimmungen,
welche die Erwerbung des Heimatrechtes
dortselbst den Angehörigen des bayerischen
Staates mehr erschweren, als es durch
gegenwärtiges Gesetz Ausländern gegen-
über geschieht, so können auf dem Wege
der Verordnung die Angehörigen eines
solchen Staates denselben Beschränkungen
unterworfen werden.
Artikel 2.
Artikel 10 soll lauten:
Heimatlose Angehörige des bayerischen
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Staates, welche sich im Alter der Voll-
fährigkeit fünf Jahre ununterbrochen frei-
willig und selbstständig in einer bayerischen
Gemeinde aufgehalten, während dieser Zeit
directe Steuern an den Staat bezahlt,
ihre Verpflichtungen gegen die Gemeinde-
und Armencasse erfüllt, Armenunterstütz-
ung aber weder beansprucht noch erhalten
haben, erlangen in dieser Gemeinde kraft
des Gesetzes die Heimat.
Heimatlose Angehörige des bayerischen
Staates, welche den vorstehend erwähnten
Bedingungen nicht vollständig genügten,
erlangen, wenn sie sich im Alter der Voll-
jährigkeit ununterbrochen zehn Jahre lang
freiwillig in einer bayerischen Gemeinde
aufgehalten und während dieser Zeit
Armenunterstützung weder beansprucht noch
erhalten haben, kraft des Gesetzes die
Heimat in dieser Gemeinde.
Die auf Grund der vorstehenden Be-
stimmungen erworbene Heimat erstreckt
sich auch auf die Ehefrau und die ehe-
lichen oder denselben nach Art. 1 Abs. III
des Gesetzes gleichgeachteten Kinder, welche
zwar die bayerische Staatsangehörigkeit,
aber keine Heimat in einer bayerischen
Gemeinde besitzen.
Heimatlose uneheliche Kinder einer
Frauensperson, welche auf Grund des
gegenwärtigen Artikels die Heimat er-
langt, folgen der Heimat der Mutter,