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Ist die Bekanntmachung in einer Ge-
meinde der Pfalz oder außerhalb Bayerns
zu erlassen, so genügt die Beobachtung
der dort für Aufgebote geltenden Vor-
schriften.
Artikel 7.
Der Artikel 41 wird durch nachstehende
Bestimmung ersetzt:
Angehörige der rechtsrheinischen Landes-
theile werden, wenn sie außerhalb Bayerns
eine Ehe schließen, ohne vorher das im
Artikel 33 vorgeschriebene Zeugniß er-
halten zu haben, mit Geld bis zu fünfzig
Thalern oder mit Haft bis zu dreißig
Tagen gestraft.
Die Verjährung dieser Strafe beginnt
von dem Tage, am welchem die außer-
halb Bayerns Getrauten ihren Wohnsitz
in Bayern genommen haben.
Eine Strafverfolgung findet nicht statt,
wenn vor Eröffnung eines Verfahrens
das vorgeschriebene Zeugniß erwirkt oder
die Ehe wieder aufgelöst worden ist.
Artikel 8.
An Stelle des Artikels 42 treten die Be-
stimmungen des Artikels 18 des Gesetzes, den
Vollzug der Einführung des Strafgesetzbuches
für das Deutsche Reich in Bayern vom 26.
December 1874 betreffend.
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Artikel 9.
Artikel 43 hat zu lauten:
Gegen Angehörige des bayerischen oder
eines anderen deutschen Bundesstaates
sind Aufenthaltsbeschränkungen auf Grund
des S. 3 Absatz l des Reichsgesetzes über
die Freizügigkeit vom 1. November 1867
nur nach Maßgabe des Artikels 45
Ziff. 5, 6 und 9, dann Artikel 46—49
zulässig.
Auch Ausländern ist vorbehaltlich der
in den nachfolgenden Artikeln zugelassenen
Beschränkungen der Aufenthalt in jeder
Gemeinde des Königreichs gestattet, wenn
sie sich über ihre Staatsangehbrigkeit und
Heimat genügend ausweisen und ihrem
Aufenthalte ein sonstiges gesetzliches Hin-
derniß nicht im Wege steht.
Ausländern, welchen in Bayern eine
vorläufige Heimat angewiesen ist, sind be-
züglich des Aufenthaltes wie Inländer
zu behandeln.
Artikel 10.
Die Bestimmungen in Artikel 45 Ziffer 5
und 6 erhalten folgende Fassung:
5) Personen, welche wegen Diebstahls, Unter-
schlagung, Betrugs, Hehlerei, Fälschung
oder einer Zuwiderhandlung gegen die
Sittlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von
mehr als sechs Wochen oder wegen einer