Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Ist die Bekanntmachung in einer Ge- 
meinde der Pfalz oder außerhalb Bayerns 
zu erlassen, so genügt die Beobachtung 
der dort für Aufgebote geltenden Vor- 
schriften. 
Artikel 7. 
Der Artikel 41 wird durch nachstehende 
Bestimmung ersetzt: 
Angehörige der rechtsrheinischen Landes- 
theile werden, wenn sie außerhalb Bayerns 
eine Ehe schließen, ohne vorher das im 
Artikel 33 vorgeschriebene Zeugniß er- 
halten zu haben, mit Geld bis zu fünfzig 
Thalern oder mit Haft bis zu dreißig 
Tagen gestraft. 
Die Verjährung dieser Strafe beginnt 
von dem Tage, am welchem die außer- 
halb Bayerns Getrauten ihren Wohnsitz 
in Bayern genommen haben. 
Eine Strafverfolgung findet nicht statt, 
wenn vor Eröffnung eines Verfahrens 
das vorgeschriebene Zeugniß erwirkt oder 
die Ehe wieder aufgelöst worden ist. 
Artikel 8. 
An Stelle des Artikels 42 treten die Be- 
stimmungen des Artikels 18 des Gesetzes, den 
Vollzug der Einführung des Strafgesetzbuches 
für das Deutsche Reich in Bayern vom 26. 
December 1874 betreffend. 
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Artikel 9. 
Artikel 43 hat zu lauten: 
Gegen Angehörige des bayerischen oder 
eines anderen deutschen Bundesstaates 
sind Aufenthaltsbeschränkungen auf Grund 
des S. 3 Absatz l des Reichsgesetzes über 
die Freizügigkeit vom 1. November 1867 
nur nach Maßgabe des Artikels 45 
Ziff. 5, 6 und 9, dann Artikel 46—49 
zulässig. 
Auch Ausländern ist vorbehaltlich der 
in den nachfolgenden Artikeln zugelassenen 
Beschränkungen der Aufenthalt in jeder 
Gemeinde des Königreichs gestattet, wenn 
sie sich über ihre Staatsangehbrigkeit und 
Heimat genügend ausweisen und ihrem 
Aufenthalte ein sonstiges gesetzliches Hin- 
derniß nicht im Wege steht. 
Ausländern, welchen in Bayern eine 
vorläufige Heimat angewiesen ist, sind be- 
züglich des Aufenthaltes wie Inländer 
zu behandeln. 
Artikel 10. 
Die Bestimmungen in Artikel 45 Ziffer 5 
und 6 erhalten folgende Fassung: 
5) Personen, welche wegen Diebstahls, Unter- 
schlagung, Betrugs, Hehlerei, Fälschung 
oder einer Zuwiderhandlung gegen die 
Sittlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von 
mehr als sechs Wochen oder wegen einer
	        
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