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sonstigen strafbaren Handlung zu einer
Zuchthausstrafe von mehr als fünf Jahren,
desgleichen Personen, welche innerhalb
Jahresfrist wiederholt wegen Entwendung
von Feldfrüchten oder wegen Feld= oder
Forstfrevels oder unberechtigten Jagens,
endlich Personen, welche wegen Arbeits-
scheue, Landstreicherei, Bettels, Gaukelei
oder gewerbsmäßiger Unzucht zu einer
Freiheitsstrafe verurtheilt worden sind,
können in der Zeit von der Rechtskraft
des Urtheils bis zum Ablaufe zweier
Jahre nach Beendigung des Strafvollzuges
für die Dauer von zwei Jahren, in welche
jedoch die Zeit der Einsperrung nicht ein-
gerechnet wird, ausgewiesen werden.
6) Personen, welche wegen einer im Ge-
meindebezirke verübten strafbaren Hand-
lung nach Artikel 149 Absatz I des Po-
lizeistrafgesetzbuches oder nach §. 284 bis
286 des Strafgesetzbuches für das Deutsche
Reich oder als Veranstalter eines verbo-
tenen Spieles nach §. 360 Ziffer 14
dieses Strafgesetzbuches, desgleichen Per-
sonen, welche binnen Jahresfrist wieder-
bolt wegen einer im Gemeindebezirke ver-
übten Zuwiderhandlung gegen die Ar-
tikel 106 oder 155 des Polizeistrafge-
setzbuches oder Artikel 10 des Gesetzes,
den Vollzug der Einführung des Straf-
gesetzbuches für das Deutsche Reich in
Bayein betreffend, verurtheilt worden sind,
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können in der Zeit von der Rechtskraft
des Urtheils bis zum Ablaufe eines Jahres
nach Beendigung des Strafvollzuges für
die Dauer von zwei Jahren, in welche
jedoch die Zeit der Einsperrung nicht
eingerechnet wird, ausgewiesen werden.
Artikel 11.
Artikel 50 hat zu lauten:
Die zuständige Polizeibehörde ist be-
fugt, gegen jeden Ausländer, dem auf
Grund des Artikels 45 der Aufenthalt
in einer Gemeinde untersagt wird, für
die Dauer des Aufenthaltsverbotes auch
die Wegweisung aus dem Königreiche zu
verfügen, wenn es im öffentlichen In-
teresse geboten erscheint.
Außerdem ist das Staatsministerium
des Innern berechtigt, Ausländern aus
Rücksicht auf die öffentliche Wohlfahrt.
den Eintritt in das Königreich zu ver-
sagen oder dieselben aus dem Staatsge-
biete zu verweisen.
Endlich hat die Staatsregierung das
Recht, die Aufenthaltsbefugniß von Aus-
ländern in Bayern durch Verordnung
denselben weiter gehenden Beschränkungen
zu unterwerfen, welchen bayerische Staats-
angehörige rücksichtlich ihres Aufenthaltes
im Heimatlande jener Ausländer unter-
worfen sind.
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