Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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sonstigen strafbaren Handlung zu einer 
Zuchthausstrafe von mehr als fünf Jahren, 
desgleichen Personen, welche innerhalb 
Jahresfrist wiederholt wegen Entwendung 
von Feldfrüchten oder wegen Feld= oder 
Forstfrevels oder unberechtigten Jagens, 
endlich Personen, welche wegen Arbeits- 
scheue, Landstreicherei, Bettels, Gaukelei 
oder gewerbsmäßiger Unzucht zu einer 
Freiheitsstrafe verurtheilt worden sind, 
können in der Zeit von der Rechtskraft 
des Urtheils bis zum Ablaufe zweier 
Jahre nach Beendigung des Strafvollzuges 
für die Dauer von zwei Jahren, in welche 
jedoch die Zeit der Einsperrung nicht ein- 
gerechnet wird, ausgewiesen werden. 
6) Personen, welche wegen einer im Ge- 
meindebezirke verübten strafbaren Hand- 
lung nach Artikel 149 Absatz I des Po- 
lizeistrafgesetzbuches oder nach §. 284 bis 
286 des Strafgesetzbuches für das Deutsche 
Reich oder als Veranstalter eines verbo- 
tenen Spieles nach §. 360 Ziffer 14 
dieses Strafgesetzbuches, desgleichen Per- 
sonen, welche binnen Jahresfrist wieder- 
bolt wegen einer im Gemeindebezirke ver- 
übten Zuwiderhandlung gegen die Ar- 
tikel 106 oder 155 des Polizeistrafge- 
setzbuches oder Artikel 10 des Gesetzes, 
den Vollzug der Einführung des Straf- 
gesetzbuches für das Deutsche Reich in 
Bayein betreffend, verurtheilt worden sind, 
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können in der Zeit von der Rechtskraft 
des Urtheils bis zum Ablaufe eines Jahres 
nach Beendigung des Strafvollzuges für 
die Dauer von zwei Jahren, in welche 
jedoch die Zeit der Einsperrung nicht 
eingerechnet wird, ausgewiesen werden. 
Artikel 11. 
Artikel 50 hat zu lauten: 
Die zuständige Polizeibehörde ist be- 
fugt, gegen jeden Ausländer, dem auf 
Grund des Artikels 45 der Aufenthalt 
in einer Gemeinde untersagt wird, für 
die Dauer des Aufenthaltsverbotes auch 
die Wegweisung aus dem Königreiche zu 
verfügen, wenn es im öffentlichen In- 
teresse geboten erscheint. 
Außerdem ist das Staatsministerium 
des Innern berechtigt, Ausländern aus 
Rücksicht auf die öffentliche Wohlfahrt. 
den Eintritt in das Königreich zu ver- 
sagen oder dieselben aus dem Staatsge- 
biete zu verweisen. 
Endlich hat die Staatsregierung das 
Recht, die Aufenthaltsbefugniß von Aus- 
ländern in Bayern durch Verordnung 
denselben weiter gehenden Beschränkungen 
zu unterwerfen, welchen bayerische Staats- 
angehörige rücksichtlich ihres Aufenthaltes 
im Heimatlande jener Ausländer unter- 
worfen sind. 
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