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Einer Geldstrafe von fünf bis fünfzig Thalern
unterliegt, wer das ihm belassene Pferd vor
Ablauf der im Artikel 13 bestimmten Frist
innerhalb des bayerischen Staatsgebietes ver-
äußert, ohne hievon der Districtsverwaltungs-
behörde des Wohnortes innerhalb drei Tagen
Anzeige zu machen und ohne den Käufer von
der geschehenen Auswahl und Schätzung des
Pferdes zu unterrichten.
Der neue Eigenthümer tritt in die Verbind-
lichkeiten des früheren Eigenthümers ein.
Artikel 12.
Erfolgt die Uebernahme später, so sind die
Eigenthümer der Pferde verpflichtet, diese auf
die an sie ergehende Aufforderung der zustän-
digen Districtsverwaltungsbehörde an dem hier-
in bezeichneten Tage und Orte gegen eine im
Verordnungswege zu bestimmende Ertschädi-
zung für Transportkosten den hiezu abgeord-
neten Uebernahmscommissären vorzuführen, welche
die noch tauglich befundenen Pferde gegen vor-
gängige Bezahlung des nach Artikel 7 und 9
festgesetzten Preises übernehmen.
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Artikel 13.
Diejenigen Pferde, welche immerhalb dreier
Monate, vom Tage ihrer Auswahl an, nicht
wirklich übernommen worden sind, fallen mit
dem Ablauf dieser Frist wieder der freien Ver-
fügung ihrer Eigenthümer anheim.
Diese Frist kann im Verordnungswege auf
weitere drei Monate verlängert werden und ist
solches in den Gemeinden öffentlich bekannt zu
geben.
Durch gleiche Veröffentlichung oder durch
Mittheilung an die einzelnen Pferdeeigenthümer
ist ohne Verzug Kenntniß zu geben, falls vor
Ablauf dieser Fristen eine weitere Uebernahme
der Pferde nicht mehr einzutreten hat.
Artikel 14.
Gegenwärtiges Gesetz, welches als ein er-
gänzender Bestandtheil der Verfassungs-Urkunde
angesehen werden soll, tritt mit dem Tage der
Bekanntmachung in Wirksamkeit und kann nur
in der durch Tit. X §. 7 der Verfassungs-Ur-
kunde vorgeschriebenen Weise abgeändert werden.
Gegeben zu München, den 24. März 1872.
Ludwig.
Graf v. Hegnenberg-ur. v. Pfrehschner. Frhr. v. Pranchh. v. sut.
v. Pfeufer.
v. Fischer,
Staaterath.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
Leb. von Kobell.