Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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nahmen im Jahre 1869 genaue Nachweisungen 
vorlegen und hiedurch den Bestimmungen des 
Titel VII §. 10 der Verfassungsurkunde Genüge 
leisten lassen. 
B. 
Stand der Staatsschnldentilgungs- Anstalt. 
S. 14. 
Ueber den Stand der Staatsschuldentilgungs- 
Anstalt, der Pensions-Amortisationscassa, der 
Eisenbahnbau-Dotationscassa, dann der Grund- 
renten-Ablösungscassa des Staates im Jahre 1869 
sind dem Landtage genaue Nachweisungen vor- 
gelegt, und hiedurch die Bestimmungen des 
Titel VII §. 11 und 16 der Verfassungsurkunde 
erfüllt worden. 
III. Abschnitt. 
Wünsche und Anträge. 
A. 
Wünsche und Anträge zum Finanzgesetze 
und budget. 
8. 16. 
Auf die an Uns gerichtete Bitte, 
„dahin zu wirken, 
a) daß bei der Denaturirung des für die Füt- 
terung des Viehes bestimmten Salzes ein 
Verfahren eingeschlagen werde, welches den 
Gebrauch des Salzes nicht beinahe unmög- 
lich macht, oder doch sehr beeinträchtigt, 
b) daß ferner der Bezug desselben nicht durch 
zu weit gehende Controlmaßregeln erschwert 
werde“, 
erwidern Wir, daß dieser Gegenstand von Seite 
Unserer Staatsministerien des Königlichen 
Hauses und des Aeußern, dann der Finanzen, 
bisher schon die entsprechende Berücksichtigung 
gefunden hat, daß aber auch Unsere Bevoll- 
mächtigten im Bundesrathe angewiesen sind, die 
Vorschläge zu unterstützen, welche auf eine Er- 
leichterung in dem Bezuge und Gebrauche des 
Viehsalzes abzielen. 
8. 16. 
Dem an Uns gestellten Antrage, 
„es wolle die Königliche Staatsregierung 
die Staatsdomäne Schleißheim allmählich in 
ihrem landwirthschaftlichen Betriebe ein- 
schränken und im gleichen Verhältnisse die 
Aufforstung des dadurch frei werdenden 
Areals bethätigen“, 
ist bereits durch die in den letzteren Jahren er- 
folgte Ueberweisung einer beträchtlichen Anzahl 
von Grundstücken des Staatsgutes an die Forst- 
verwaltung behufs allmählicher Aufforstung thun- 
lichst entsprochen worden. 
Wir beauftragen übrigens Unser Staatsmi- 
nisterium der Finanzen, diesem Gegenstande auch 
ferner die sorgfältigste Bedachtnahme zuzuwenden. 
8. 17. 
Auf den an Uns gebrachten Antrag, 
„es sei an die Königliche Staatsregie- 
rung die Bitte zu richten, nach Beendigung 
der Pachtzeit vom weißen Hofbräuhause 
dasselbe im Interesse des besseren Betriebes 
und der Rentabilität des braunen Hofbräu- 
hauses mit demselben zu vereinigen“,
	        
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