Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

251 
die Oberpost- und Bahnämter eingezogen 
werden“, 
werden Wir bei der in Aussicht genommenen 
Organisation des äußeren Dienstes bei Unseren 
Verkehrsanstalten mit der Bedachtnahme in Er- 
wägung nehmen, daß die künftige Wirksamkeit 
dieser Mittelbehörden für den Eisenbahnbetrieb 
beseitiget und lediglich auf den Postdienst be- 
schränkt werde. 
Von dem Ergebnisse dieser Erwägung wird 
es abhängen, in welcher Anzahl und mit welcher 
Zuständigkeit jene Mittelbehörden als Organe 
für den Postdienst fortbestehen sollen. 
g. 34. 
Aus Anlaß des von den Kammern ausge- 
sprochenen Wunsches, 
„die Dienststunden der Postanstalten für 
den Verkehr mit dem Publikum an Sonn- 
und Festtagen nach Analogie des §. 26 
Abs. III des Reichspostreglements vom 
30. November 1871 zu regeln“, 
tragen Wir Unserem Staatsministerium des 
Königlichen Hauses und des Aeußern auf, eine 
neue Regelung der Dienststunden der Postan- 
stalten für den Verkehr mit dem Publikum 
an Sonn= und Festtagen mit Bedachtnahme 
auf die Erfordernisse des Dienstes alsbald vor- 
zunehmen. 
S. 35. 
Anläßlich der Bitte der beiden Kammern, 
„die Frage, wie am zweckmäßigsten eine 
Unterstützungscasse für durch Krankheit und 
durch Alter eintretende Dienstuntauglichkeit 
252 
der Postboten eingerichtet werden könne, 
einer eingehenden Prüfung zu unterstellen 
und nach Maßgabe der Resultate die hiefür 
von Seite der Staatscasse zu leistenden Zu- 
schüsse in das nächste Budget einzusetzen“, 
beauftragen Wir Unser Staatsministerium des 
Königlichen Hauses und des Aeußern, diesem 
Gegenstande die vollste Aufmerksamkeit und die 
sorgfältigste Würdigung zuzuwenden und hiebei 
insbesondere ins Auge zu fassen, inwieferne der 
Zweck der angeregten Fürsorge für das durch 
Krankheit oder Alter dienstuntauglich gewordene 
Postbotenpersonal mittelst Beiziehung und Mit- 
wirkung der Betheiligten einestheils und mittelst 
Beihilfe der Staatscasse anderntheils in ent- 
sprechender Weise erreicht werden könne. 
Je nach dem Ergebnisse dieser Würdigung 
wird es sich bemessen, ob und in welcher Aus- 
dehnung eine finanzielle Betheiligung des Staates 
bei Aufstellung des nächsten Budgets vorzu- 
sehen sei. 
. 36. 
Dem Wunsche, 
„daß im Erledigungsfalle 7 Forstämter 
sowie 20 Oberförsterstellen eingezogen wer- 
den möchten“, 
werden Wir, wenn und wo es ohne Schädigung 
des Dienstes geschehen kann, entsprechen lassen. 
§. 37. 
Dem Gesammtbeschlusse beider Kammern, 
„es sei der Bitte der Gemeinde Hesselbach, 
Bezirksamts Schweinfurt, um Erlassung der 
von ihr an die Staatscasse pro 1872 und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.