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der Artikel 125, 126 Abs. 1, 128,
140, 154, 155 Abs. 1, 158, 185
Abs. 1, 189, 197 und 198,
der Artikel 179, 180 und 185 Abs. 2,
wenn der Werth der entwendeten oder
unterschlagenen Sache nicht über zehn
Thaler bezlehungsweise die Höhe des ver-
ursachten Schadens nicht über fünfzig
Thaler beträgt, endlich der Art. 192 Abs. 1
und 194, wenn die That nicht schwerer
als nach Art. 128 strafbar ist,
unter den nachfolgenden Beschränk
Betrifft in Fällen der §. 242, 246,
258 Ziff. 1, 259 und 263 des Straf-
gesetzbuches für das Deutsche Reich oder
in Fällen der Art. 179, 180 und 185
Abs. 2 des Militärstrafgesetzbuches die An-
schuldigung einen Officier oder Unterofficier,
sosind die Militär-Untergerichteunzuständig.
Erachtet das Untergericht nach verhan-
delter Sache in Fällen des Abs. 1 Ziff. 1
die Aberkennung der bürgerlichen Ehren-
rechte oder in Fällen der Ziff. 2 den Ver-
lust der Charge als Straffolge, wo solche
wahlweise angedroht ist, oder eine höhere
als sechsmonatliche Gefängnißstrafe, wo
solche gesetzlich zulässig wäre, für ange-
messen, so hat es sich unter Ueberweisung
der Kosten an das Militärärar für un-
zuständig zu erklären, worauf das für Ver-
gehen vorgeschriebene ordentliche Verfahren
eintritt."
ungen:
I
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Art. 94.
Art. 35 soll lauten:
„Die Militärbezirksgerichte sind die
Strafgerichte für alle zur militärgericht-
lichen Zuständigkeit gehörigen Strafsachen,
welche nicht durch Artikel 24 den Mili-
tär-Untergerichten zugewiesen sind."“
Art. 95.
Arlikel 37 soll lauten:
„In Verbrechens= und Vergehenssachen
mit Ausschluß der Ungehorsamsfälle ur-
theilen die Militärbezirksgerichte unter Zu-
ziehung von Geschwornen, in Ungehorsams-
fällen und in anderen Strafsachen, wenn
diese nicht mit Verbrechen oder Vergehen
zusommentreffen, ohne Geschworne."
Art. 96.
Artikel 38 soll lauten:
Der Wahrspruch wird abgegeben:
1) Bei Verbrechen, welche mit Todes-
strafe, mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe,
mit lebenslänglicher Festungshaft, mit
Festungsstrafe oder mit einer in ihrem
höchsten Maße fünf Jahre übersteigenden
Zuchthausstrafe oder Festungshaft bedroht
sind, von zwölf Geschwornen;
2) bei anderen Verbrechen und Ver-
gehen von sechs Geschwornen.
Art. 97.
Art. 40 erhält folgenden Abs. 4:
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