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222 HGB Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. VI. 8 439—445.
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Die Kosten einer von dem Empfangsberechtigten beantragten
Feststellung sind von dem Frachtführer zu tragen, wenn ein Verlust
oder eine Beschädigung ermittelt wird, für welche der Frachtführer
Ersatz leisten muß.
Der Frachtführer kann sich auf diese Vorschriften nicht berufen,
wenn er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit! herbeigeführt
hat.
§ 439. [408 Abs. 3.)2 Auf die Verjährung der Ansprüche
gegen den Frachtführer wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung
oder verspäteter Ablieferung des Gutes finden die Vorschriften des
§ 414 entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht für die im § 432
Absatz 3 bezeichneten Ansprüche.
§ 440. [409 Abs. 1, 2.)3 Der Frachtführer hat wegen aller
durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen, insbesondere der
Fracht= und Liegegelder, der Zollgelder und anderer Auslagen, sowie
wegen der auf das Gut geleisteten Vorschüsse ein Pfandrecht an dem
Gute.
Das Pfandrecht besteht, solange der Frachtführer das Gut noch
im Besitze hat, insbesondere mittelst Konnossements, Ladescheins oder
Lagerscheins darüber verfügen kann.
Auch nach der Ablieferung dauert das Pfandrecht fort, sofern
der Frachtführer es binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich
geltend macht und das Gut noch im Besitze des Empfängers ist.
Die im § 1234 Absatz 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete
Androhung des Pfandverkaufs sowie die in den 88 1237, 12412
des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Benachrichtigungen sind an
den Empfänger zu richten. Ist dieser nicht zu ermitteln oder verweigert
er die Annahme des Gutes, so hat die Androhung und Benachrichtigung
gegenüber dem Absender zu erfolgen.
§ 441. (410.])7 Der letzte Frachtführer hat, falls nicht im
Frachtbrief ein Anderes bestimmt ist, bei der Ablieferung auch die
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1 BGB 276 f. oben zu HGB § 429 S. 218.
277 s. oben zu HGB § 347 S. 163.
2 B Art. 45 Abs. 1, 2. Art. 46. VO § 21.
s B Art. 21, 22.
1BGB 1234 f. zu 8 371 S. 193.
5 BGB 1237 u. 1241 f. zu 8 368 S. 188.
6 KO 88 49 Abs. 1 Nr. 4 (/41 Abs. 1 Nr. 81 s. S. 189.
BGB 1257. Die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte
Pfandrecht finden auf ein Kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende
Anwendung.
7 B Art. 20.