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Urkundlich unter Unserer Hoöchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-
Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. April 1869.
(I. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Allerhöchster Erlaß vom 26. Mai 1369,
betreffend die Genehmigung der Justruction zur Ausführung dre Bundesgesehes vom 7. April
1869, Maaßregeln gegen die Rinderpest betreffend.
Auf Ihren Bericht vom 24. Mai d. Is. genehmige Ich hierdurch im Namen des Nord-
deutschen Bundes die anliegende Instruction zur Ausführung des Bundesgesetzes, Maaßregeln
gegen die Rinderpest betreffend, vom 7. April 1869. (Bundesgesetzbl. S. 105.)
Der gegenwörtige Erlaß ist nebst der Instruction durch das Bundesgesetzblatt zu veröf-
fentlichen.
Schloß Babelsberg, den 26. Mai 1869.
(L. 8) Wilhelm.
An den . - «- rhausen.
Kanzler des Norddeutschen Gr. von Bismarck-Schönhausen
Bundes.
Instruction zu dem Gesetze vom 7. April 1369,
Maaßregeln gegen die Rinderpest betr.
Zu Ausführung von C. 8 des Gesetzes vom 7. April 1869, Maaßregeln gegen die Rin-
derpest betresfend, wird nachfolgende Instruction erlassen, deren Bestimmung ist, den Behörden
eine allgemeine Anleitung zu geben, ohne die Nothwendigkeit der besonderen Entschließung