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Uebungen an Bord, namentlich Behufs Ausbildung in der Schiffsartillerie, statt, und
wird jeder dieser Verpflichteten in der Regel zweimal zu diesen Uebungen herangezogen.
. 4.
Die in diesem Gesetz erlassenen Bestimmungen über die Dauer der Dienstverpflichtung für
das stehende Heer, resp. die Flotte und für die Land= resp. Seewehr, gelten nur für den Frieden.
Im Kriege entscheidet darüber allein das Bedürfniß, und werden alsdann alle Abtheilungen des
Heeres und der Marine, soweit sie einberufen sind, von den Herangewachsenen und Zurückge-
bliebenen nach Maaßgabe des Abganges ergänzt.
g. 16.
Die beurlaubten Mannschaften des Heeres und der Marine (Reserve, Landwehr, Seewehr)
sind während der Beurlaubung den zur Ausübung der militairischen Kontrole erforderlichen An-
ordnungen unterworfen.
Im Uebrigen gelten für dieselben die allgemeinen Landesgesetze; auch sollen dieselben in
der Wahl ihres Aufenthaltsortes im In= und Auslande, in der Ausübung ihres Gewerbes,
rücksichtlich ihrer Verheirathung und ihrer sonstigen bürgerlichen Verhältnisse Beschränkungen
nicht unterworfen sein.
Reserve-, land= und seewehrpflichtigen Mannschaften darf in der Zeit, in welcher sie nicht
zum aktiven Dienst einberufen sind, die Erlaubniß zur Auswanderung nicht verweigert werden.
G. 16.
Der Landsturm tritt nur auf Befehl des Bundesfeldherrn zusammen, wenn ein feindlicher
Einfall Theile des Bundesgebietes bedroht oder überzieht.
C. 17.
Jeder Norddeutsche wird in demjenigen Bundesstaate zur Erfüllung seiner Militairpflicht
herangezogen, in welchem er zur Zeit des Eintritts in das militairpflichtige Alter seinen Wohrnsitz
hat, oder in welchen er vor erfolgter endgültiger Entscheidung über seine aktive Dienstpflicht
verzieht.
Den Freiwilligen (§6. 10. und 11.) steht die Wahl des Truppentheiles, bei welchem sie
ihrer aktiven Dienstpflicht genügen wollen, innerhalb des Bundes frei.