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Reserve- und Landwehrmannschaften treten beim Verziehen von einem Staate in den anderen
zur Reserve, beziehungsweise Landwehr des letzteren über.
g. 18.
Die Bestimmungen über die allmälige Herabsetzung der Dienstverpflichtung in denjenigen
Bundesstaaten, in denen bisher eine längere als die in diesem Gesetze vorgeschriebene Gesammt-
dienstzeit im Heere und in der Landwehr gesetzlich war, werden durch den Bundesfeldherrn erlassen.
g. 19.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen werden durch besondere
Verordnungen erlassen.
Urkundlich unter Unserer Hoöchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-
Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. November 1867.
(I. S.) Wilheim.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Berichtigung.
Zwei ans dem Reichsgesetzblatt für 1871 bei dem Abdruck des Gesetzes, betreffend die Einführung der Maaß-
und Gewichtsordnung in Vayern, in die Beilage II. zum Gesetzblatte für das Königreich Vayern von den Jahren 1871
und 1872 Üübergegangene Druckfehler sind zu berichtigen wie solgt:
Das Datum des vorerwähnten Gesetzes Seite 23 i nicht der 22. November, sondern — wie in der Ueber-
schrift deoselben Seite 22 richtig angegeben — der 26. November 1871; es endert sich also auch die Alle-
gation in der 1. Zeile des Textes der Bekanntmachung des Gesammt= Staateministeriums auf Seite 21,
ferner
2) ist auf Seite 23 in der 3. Zeile von oben zu lesen: „Waagen“ statt „Waaren“.