Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

Bekanntmachung, 
die Einführung Norddenischer Bundesgesetze als Reichsgesetze in Bayexn, hier die Einführung 
des Gesehzes vom 5. Juni 13869 über die portofreiheiten betr. 
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern, der Justiz, des 
Innern beider Abtheilungen, der Finanzen und Kriegsministerium. 
Nach dem beigedruckten Reichsgesetze vom 29. Mai l. Is. wird die Wirksamkeit des Ge- 
setzes vom 5. Juni 1869, betreffend die Portofreiheiten im Gebiete des Norddeutschen Bundes 
vom 1. Juli 1872 an auf den Verkehr zwischen Bayern und Württemberg einerseits und 
den übrigen Theilen des Deutschen Reichs andererseits, sowie auf den Verkehr zwischen Bayern 
einerseits und Württemberg andererseits ausgedehnt. 
Demgemäß wird im Nachgange zu den Bekanntmachungen vom 24. April, 25. November 
und 9. und 12. December 1871 (Beilagen zum Gesetzblatte für das Königreich Bayern von 
den Jahren 1870 und 1871, dann 1871 und 1872) das erwähnte Gesetz vom 5. Juni 1869 
durch nachfolgenden Abdruck bekannt gemacht. 
München, den 23. Juni 1872. 
Auf Seiner Königlichen Majestät Allerhöchsten Befehl. 
KArhr. v. Pranchh. v. Lotz. v. Fischer, v. Darenberger, v. Schubert, 
Staatsrath. Staaterath. Staatsrath. 
Durch den Minister: 
der Generalsecretär, 
Ministerialrath 
Dr. Prestele. 
  
Beilage IV. zum Gesetzblatie für das Königreich Bagern von den Jahren 1871 und 1872. 
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