Gesett,
betreffend die portofreiheiten im Gebiete des Norddeutschen gundes. Vom 5. Juni 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen im Namen des
Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§S. 1.
Den regierenden Fürsten des Norddeutschen Bundes, deren Gemahlinnen und Wittwen
verbleibt die Befreiung von Portogebühren in dem bisherigen Umfange.
g. 2.
In reinen Bundesdienst = Angelegenheiten werden Postsendungen jeder Art innerhalb des
Norddeutschen Postgebietes portofrei befördert, wenn die Sendungen von einer Bundesbehörde
abgeschickt oder an eine Bundesbehörde gerichtet sind und die äußere Beschaffenheit, sowie das
Gewicht der Sendungen den von der Bundes-Postverwaltung in dieser Beziehung zu erlassenden
besonderen Bestimmungen entspricht.
Alle in Bundesrathssachen, sowie in Militär= und Marine-Angelegenheiten, als reinen
Bundesdienst-Angelegenheiten, im Norddeutschen Postgebiete bisher allgemein bestandenen Porto-
freiheiten werden aufrecht erhalten.
K. 3.
Auf Fahrpostsendungen zwischen den Hohenzollernschen Landen und den übrigen Theilen
des Norddeutschen Postgebietes finden die vorstehenden Bestimmungen (F. 2.) keine Anwendung;
die Portofreiheit dieser Sendungen richtet sich nach den betreffenden Postverträgen.
Auf Stadtpostsendungen erstreckt sich die Portofreiheit nicht.
i-
Sendungen, welche von dem Reichstage des Norddeutschen Bundes ausgehen, oder an den
Reichstag gerichtet sind, werden den Sendungen von und an Bundesbehörden gleich behandelt.