Gesetz,
detreffend die Einführung der Gewerbeordnung des Norddentschen Lundes vom 21. Juni 1869
in Bayern und die Abänderung einiger Strafbestimmungen der Gewerbeordunng.
vom 12. Juni 1872.
(eichsgesetzblatt 1872 Nro. 17. Seite 170—171.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. ver-
ordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des
Reichstages, was folgt:
8. 1.
Die Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 tritt im König-
reich Bayern bezüglich der Vorschriften in F. 29 und F. 147 Ziffer 3 am 1. Juli 1872,
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen am 1. Jannar 1873 als Reichsgesetz in Kraft.
Insoweit bisher in Bayer der Betrieb der Gast= und Schankwirthschaft oder des Klein-
handels mit geistigen Getränken, dann der Ausschank der eigenen Erzeugnisse an Getränken
ohne polizeiliche Erlaubniß statthaft war, bedarf es einer solchen auch in der Folge nicht.
Die Einstellung eines solchen Geschäftsbetriebes kann jedoch nach Maßgabe des K. 53
Abs. II. und S. 54 der Gewerbeordnung verfügt werden, wenn Thatsachen vorliegen, auf
Grund deren gemäß F. 33 der Gewerbeordnung die Erlaubniß zum Betriebe eines ber daselbst
bezeichneten Gewerbe versagt werden könnte.
S. 2.
An Stelle der nachstehend bezeichneten Vorschriften der Gewerbeordnung treten für das
Geltungsgebiet der letzteren die folgenden Bestimmungen:
1) an Stelle des ersten Absatzes des S. 145:
„Für das Mindestmaaß der Strafen, das Verhältniß von Geldstrafe zu Freiheits-
strafe, sowie für die Verjährung des im KF. 153 verzeichneten Vergehens sind die Be-
stimmungen des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich maßgebend.“