Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

Gesetz-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
M I. 
München, den 31 October 1871. 
  
  
esetz, den Vollzug der 
Inhalt: 
inführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich in Bayern, dann die durch die Ein 
führung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich in Bayern bedingten Abänderungen des Militärstrafgesetzbuchs 
betreffend. 
Gesetz, 
den Vollzug der Einführung des Strafgesetzbuchs 
für das Deutsche Reich in Bayern, dann die durch 
die Einführung des Strafgesetzbuchs für das 
Deutsche Reich in Bayern bedingten Abänderungen 
des Militärstrafgesetzbuchs betreffend. 
Ludwig II. 
von Gotte# Gnaden König von Payern, 
Pfalzgraf bei Uhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in 
Ichwaben ete. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres 
Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer 
der Abgeordneten, unter Beobachtung der im 
&. 7 Tit. X der Verfassungs-Urkunde vor- 
geschriebenen Form, beschlossen und verordnen: 
Einziger Artikel. 
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Mai 
1848, die Behandlung neuer Gesetzbücher be- 
treffend, finden auf die Behandlung der Gesetz- 
Entwürfe: „den Vollzug der Einführung des 
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