Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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das Wort verlangen, um im Namen des 
Königs Vorlagen zu machen, so bleibt die 
Tagesordnung bis nach Beendigung des Vor- 
trages hierüber unterbrochen. 
Art. 15. 
Die k. Staatsminister und k. Commissäre 
müssen über jeden Berathungsgegenstand auf 
ihr Verlangen zu jeder Zeit gehört werden, 
ohne daß jedoch dadurch ein Redner in seinem 
bereits begonnenen Vortrage unterbrochen wer- 
den darf. 
Art. 16. 
Die Staatsminister und k. Commissäre sind 
gleich den Kammermitgliedern berechtigt, bei 
allen zur Verhandlung kommenden Gesetzent- 
würfen Abänderungen oder Unterabänderungen 
vorzuschlagen. 
Art. 17. 
Nur diejenigen Mitglieder der Ausschüsse 
oder Abtheilungen, welche Bericht erstatten 
oder ein Sondergutachten abgeben, dann die 
Staatsminister und k. Commissäre find befugt, 
Vorträge abzulesen. 
Art. 18. 
Anfragen (Interpellationen) einzelner Kam- 
mermitglieder an die Staatsregierung sind dem 
Präsidenten kurz motivirt und schriftlich zu 
übergeben, welcher solche sofort dem betreffenden 
Minister mitzutheilen hat. 
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Art. 19. 
In der hilerauf folgenden nächsten oder 
längstens in der zweiten Sitzung wird die über- 
gebene Interpellation, deren weitere Motivirung 
unzulässig ist, von dem Interpellanten verlesen 
und hierauf vor Allem die Unterstützungsfrage 
gestellt. 
Art. 20. 
Findet die Interpellation die nöthige Unter- 
stützung, so hat der treffende Minister dieselbe 
entweder gleich zu beantworten oder den Tag 
zu bestimmen, wann dieses geschehen soll oder 
die Gründe anzugeben, aus welchen die Beant- 
wortung nicht erfolgen könne. 
Art. 21. 
Eine weitere Verhandlung über die Anfrage 
und die darauf ertheilte Antwort findet nicht statt. 
Ist der Interpellirende durch die letztere nicht 
zufrieden gestellt, so steht es ihm frei, deßfalls 
einen förmlichen Antrag zu stellen, welcher auf 
dem von der Geschäftsordnung vorgeschriebenen 
Wege zu erledigen ist. 
B. Berathungen. 
Art. 22. 
Berathungsgegenstände, deren Verweisung an 
einen Ausschuß in der Verfassung oder einem 
sonstigen Gesetze vorgeschrieben oder von den 
Staatsministern beantragt ist, müssen der Vor- 
berathung und beziehungsweise Beschlußfassung 
in einem Ausschusse unterstellt werden.
	        
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