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das Wort verlangen, um im Namen des
Königs Vorlagen zu machen, so bleibt die
Tagesordnung bis nach Beendigung des Vor-
trages hierüber unterbrochen.
Art. 15.
Die k. Staatsminister und k. Commissäre
müssen über jeden Berathungsgegenstand auf
ihr Verlangen zu jeder Zeit gehört werden,
ohne daß jedoch dadurch ein Redner in seinem
bereits begonnenen Vortrage unterbrochen wer-
den darf.
Art. 16.
Die Staatsminister und k. Commissäre sind
gleich den Kammermitgliedern berechtigt, bei
allen zur Verhandlung kommenden Gesetzent-
würfen Abänderungen oder Unterabänderungen
vorzuschlagen.
Art. 17.
Nur diejenigen Mitglieder der Ausschüsse
oder Abtheilungen, welche Bericht erstatten
oder ein Sondergutachten abgeben, dann die
Staatsminister und k. Commissäre find befugt,
Vorträge abzulesen.
Art. 18.
Anfragen (Interpellationen) einzelner Kam-
mermitglieder an die Staatsregierung sind dem
Präsidenten kurz motivirt und schriftlich zu
übergeben, welcher solche sofort dem betreffenden
Minister mitzutheilen hat.
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Art. 19.
In der hilerauf folgenden nächsten oder
längstens in der zweiten Sitzung wird die über-
gebene Interpellation, deren weitere Motivirung
unzulässig ist, von dem Interpellanten verlesen
und hierauf vor Allem die Unterstützungsfrage
gestellt.
Art. 20.
Findet die Interpellation die nöthige Unter-
stützung, so hat der treffende Minister dieselbe
entweder gleich zu beantworten oder den Tag
zu bestimmen, wann dieses geschehen soll oder
die Gründe anzugeben, aus welchen die Beant-
wortung nicht erfolgen könne.
Art. 21.
Eine weitere Verhandlung über die Anfrage
und die darauf ertheilte Antwort findet nicht statt.
Ist der Interpellirende durch die letztere nicht
zufrieden gestellt, so steht es ihm frei, deßfalls
einen förmlichen Antrag zu stellen, welcher auf
dem von der Geschäftsordnung vorgeschriebenen
Wege zu erledigen ist.
B. Berathungen.
Art. 22.
Berathungsgegenstände, deren Verweisung an
einen Ausschuß in der Verfassung oder einem
sonstigen Gesetze vorgeschrieben oder von den
Staatsministern beantragt ist, müssen der Vor-
berathung und beziehungsweise Beschlußfassung
in einem Ausschusse unterstellt werden.