Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1873. (24)

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Abschnitt VI. 
Von der Verjährung der Klagen gegen die Genossenschafter. 
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Die Klagen gegen einen Genossenschafter aus Ansprüchen gegen die Genossenschaft ver- 
jähren in zwei Jahren nach Auflssung der Genossenschaft oder nach seinem Ausscheiden oder 
seiner Ausschließung aus derselben, sofern nicht nach Beschaffenheit der Forderung eine kürzere 
Verjährungsfrist gesetzlich eintritt. 
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Auflösung der Genossenschaft in 
das Genossenschaftsregister eingetragen oder das Ausscheiden, beziehungsweise die Ausschließung 
des Genossenschafters dem Handelsgerichte angezeigt ist. Wird die Forderung erst nach diesem 
Zeitpunkte fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit. Bei künd- 
baren Forderungen tritt die Kündigungsfrist der Verjährungsfrist hinzu, ohne daß gekündigt zu 
sein braucht. 
Ist noch ungetheiltes Genossenschaftsvermögen vorhanden, so kann dem Gläubiger die 
zweijährige Verjährung nicht entgegengesetzt werden, sofern er seine Befriedigung nur aus dem 
Genossenschaftsvermögen sucht. 
64. 
Die Verjährung zu Gunsten eincs ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Genossenschafters 
wird nicht durch Rechtshandlungen gegen einen anderen Genossenschafter, wohl aber durch Rechts- 
handlungen gegen die fortbestehende Genossenschaft unterbrochen. 
Die Verjährung zu Gunsten eines bei der Auflösung der Genossenschaft zu derselben ge- 
hörigen Genossenschafters wird nicht durch Rechtshandlungen gegen einen anderen Genossenschafter, 
wohl aber durch Rechtshandlungen gegen die Liquidatoren, beziehungsweise gegen die Konkurs- 
masse, unterbrochen. 
§. 65. 
Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige und bevormundete Personen, sowie gegen 
juristische Personen, denen gesetzlich die Rechte der Minderjährigen zustehen, ohne Zulassung 
der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, jedoch mit Vorbehalt des Regresses gegen die Vor- 
münder und Verwalter.
	        
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